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Nochmal: Auslandseinsätze & Arbeitsrecht

28Dez2011
3 min
Expat

HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Mitte Dezember brachten wir ein HRweb-Interview mit dem Titel „So rechnen Sie richtig ab! … Auslandseinsätze“. Wir baten Herrn Patka nochmals zum Gespräch, um weiter ins Detail zu gehen und ein paar praktische Beispiele zu erfahren.

Interview

Welche Bedeutung hat hierbei 400-km-Entfernungsgrenze bei Auslandsentsendungen?

Wird der Arbeitnehmer innerhalb der Monatsfrist an einem ausländischen Einsatzort tätig, der innerhalb der Mindestentfernung (400 Kilometer) liegt, dann wird dadurch die Frist unterbrochen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird im Jahr 2012 drei Wochen auf einer Baustelle im Ausland eingesetzt (400 km Mindestentfernung und übrige Voraussetzungen der Neuregelung sind erfüllt). Danach wird er für drei Wochen auf eine Baustelle versetzt, die sich innerhalb eines Radius von 400 km vom österreichischen Staatsgebiet befindet (die übrigen Voraussetzungen der Übergangsregelung sind erfüllt). Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann weder die Begünstigung der Neuregelung noch die Begünstigungen der Übergangsregelungen in Anspruch nehmen, da in keinem Fall die erforderliche Mindestfrist an Entsendedauer erreicht wird.

Warum werden 2012 zahlreiche Auslandsprojektbesprechungen am Freitag und Montag stattfinden?

Bereits bei der 3. Frage wurde darauf hingewiesen, dass die Begünstigung der Neuregelung 2012 dann verloren geht, wenn der Arbeitgeber während der Auslandsentsendung die Kosten für mehr als eine Familienheim­fahrt im Kalendermonat trägt. Wird vom Arbeitgeber eine Familienheimfahrt bezahlt und es findet eine zumindest ganztägige Besprechung im Zusammenhang mit dem Aus­landsprojekt am Firmensitz (nicht im Homeoffice!) statt, handelt es sich nicht um eine schädliche Familienheimfahrt, da die Heimfahrt im über­wiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Beispiel: Der Arbeitnehmer fliegt am Freitag von einer begünstigten Aus­lands­tätig­keit zu seinem Familienwohnsitz. Am darauf­folgen­den Montag und Dien­stag findet eine Besprechung iZm dem Auslandsprojekt am Firmen­sitz statt. Am Mittwoch fliegt er zurück um seine begünstigte Auslands­tätigkeit wieder aufzu­nehmen. Da die Familienheimfahrt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt, handelt es sich nicht um eine schädliche Familienheimfahrt. Auf diese Weise kann die einschränkende Regelung von max. einer vom Arbeitgeber bezahlten Heimfahrt aufgelockert werden.

Was sollte man bei einer Auslandstätigkeit in einem DBA-Staat beachten?

Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA) haben gesetzesgleichen Rang und verdrängen als Spezialregelungen die allge­meinen Steuer­regeln des österreichischen Steuerrechts. Bei jeder DBA-Anwendung ist zu klären, welcher Staat der Wohnsitzstaat (= Ansässigkeitsstaat) ist. Nur der Wohnsitz­staat ist grundsätzlich berechtigt einen Progressionsvorbehalt anzuwenden und Drittstaatseinkünfte zu besteuern. Maßgeblich ist stets das zwischen dem Arbeitnehmer-Ansässigkeitsstaat und dem Tätigkeitsstaat geltende DBA.

Erhöhte Mitwirkungspflicht: Bei Auslandssachverhalten hat der Steuerpflichtige eine er­höhte Mitwirkungspflicht beim Nachweis von Anspruchs­voraussetzungen. Die Beweislast dafür, dass sich bei Aus­landssachverhalten eine Steuerfreiheit ergibt (aufgrund öster­reichischen Rechts [zB begünstigte Auslandstätigkeit], oder aufgrund eines DBA), liegt beim Steuerpflichtigen.

Anhand des konkreten DBA ist zu prüfen, welche Doppelbesteuerungs-Vermeidungsmethode (Anrechnungs- oder Befreiungsverfahren) anzuwenden ist. Davon abhängig ist, wie in der inländischen Gehaltsabrechnung vorzugehen ist.

Vielen Dank für das Interview und für Ihre praxisbezogenen Antworten!

HRwebInterviewpartner: StB Ing. Mag. Ernst Patka: Geschäftsführer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH; Steuerberater, Wirtschaftspädagoge und eingetragener Wirtschaftsmediator (Liste BM Justiz), GplA-ErfolgsCoach, Payroll-Check und Online-Beratung; Verfasser zahlreicher Fachartikel, Chefredakteur der PV-Praxis (Verlag lexisNexis ARD orac), Fachbuchautor; umfangreiche Vortragstätigkeit.

Nochmal: Auslandseinsätze & Arbeitsrecht

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