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Betriebliche Gesundheitsförderung Österreich – aus arbeitsrechtlicher Sicht

22Jul2014
3 min
arbeitsrecht

HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Oscar Wilde hat es auf den Punkt getroffen, als er schrieb: „Gesundheit ist die erste Pflicht im Leben“. Ständiges Streben nach Erfolg, Leistungsdruck, die angespannte wirtschaftliche Situation, always-on Mentalität, dauernde Einsatzbereitschaft – Beispiele für Faktoren, die die heutige Arbeitswelt prägen. Begriffe wie „Burnout“ oder „Boreout“ haben Einzug in die Alltagssprache gefunden und machen deutlich, dass unter „Gesundheit“ der Arbeitnehmer schon lange nicht mehr „nur“ die körperliche Gesundheit zu verstehen ist.

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Dieser Artikel schildert einige Aspekte zum Thema „Betriebliche Gesundheitsförderung Österreich“ aus Sicht des Arbeitgebers.

Betriebliche Gesundheitsförderung Österreich – Verpflichtung?

Nicht nur die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, sondern besonders das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, „für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen“. Unter „Gesundheit“ ist dabei ausdrücklich nicht nur die körperliche, sondern auch die psychische Gesundheit zu verstehen. Betriebliche Gesundheitsförderung ist zwar in Österreich gesetzlich nicht umfassend definiert, wird jedoch als Teil der Pflichten im Zusammenhang mit betrieblichem Gesundheitsschutz gesehen.

Bei Nichteinhaltung der Pflichten nach dem ASchG drohen Verwaltungsstrafen (EUR 166,00 bis 8.324,00 im Wiederholungsfall EUR 333,00 bis 16.659,00). Das Arbeitsinspektorat kontrolliert die Einhaltung der Vorgaben zum Schutz der psychischen und physischen Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb. Im Fall von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die auf mangelnden betrieblichen Gesundheitsschutz zurückzuführen sind, sehen sich Arbeitgeber darüber hinaus oft mit hohen Forderungen von Behörden und Arbeitnehmern konfrontiert.

Im Rahmen von „Employee Assistance Programms“ werden von „gesundheitsbewussten“ Unternehmen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus oft freiwillige Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer (und deren Angehörige) angeboten (etwa Krisen- und Konfliktbewältigung, Beratung in privaten Belangen, Ernährungsberatung).

Betriebliche Gesundheitsförderung Österreich –  arbeitsmedizinische Betreuung

Eine der vom Arbeitgeber zu treffenden Maßnahmen ist die Sicherstellung einer arbeitsmedizinischen Betreuung im gesetzlich definierten Mindestumfang. Diese Betreuung kann durch betriebseigene Arbeitsmediziner (eher die Ausnahme), Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner (eher die Regel) oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums (im Trend) erfolgen.

Für welche Variante der arbeitsmedizinischen Betreuung auch immer sich der Arbeitgeber entscheidet, die Letztverantwortung bleibt bei ihm. Eine sorgfältige Auswahl, Vertragsgestaltung und Kontrolle der arbeitsmedizinischen Betreuung sind daher sehr wichtig.

Der Vertrag mit einem externen Arbeitsmediziner oder einem arbeitsmedizinischen Zentrum ist in der Regel ein Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag (Betreuungsvertrag). Dabei sind unter anderem Art und Umfang der Aufgaben und Pflichten des Arbeitsmediziners, Haftung, Berufshaftpflichtversicherung, Verschwiegenheitspflicht, Fragen betreffend notwendige Räume, Ausstattung und Mittel, Fach- und Hilfspersonal, Honorar sowie Dauer und Kündigungsmöglichkeiten zu regeln.

Der Betriebsrat hat bei der betrieblichen Gesundheitsförderung Österreich ein Mitspracherecht. Insbesondere muss er bei sonstiger Unwirksamkeit der Maßnahme der Bestellung oder Abberufung des Arbeitsmediziners beigezogen werden.

Zu den wesentlichen Aufgaben eines Arbeitsmediziners gehören die Unterstützung und Beratung auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes und die Vermeidung bzw. Minimierung gesundheitsbeeinträchtigender Einflussfaktoren. Ein Arbeitsmediziner hat in der Regel keine personalrechtliche Kompetenz. Er kann also etwa die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen gesundheitlich besser geeigneten Arbeitsplatz vorschlagen, aber nicht anordnen.

Betriebliche Gesundheitsförderung Österreich –  Evaluierung psychischer Belastungen

Seit 1.1.2013 ist die Bedeutung der psychischen Gesundheit und der Prävention arbeitsbedingter psychischer Belastungen gesetzlich verankert. Das ASchG sieht eine Verpflichtung zur Evaluierung psychischer Belastungen vor, und zwar präventiv, unabhängig von einem Anlassfall. Psychische Belastungen müssen möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.

Belastung darf dabei nicht mit Beanspruchung gleichgesetzt werden. Die psychische Beanspruchung von Arbeitnehmern, etwa durch Herausforderungen, ist etwas Positives, solange keine Fehl-, Über- oder Unterbeanspruchung mit der Folge einer Belastung vorliegt.

Die Erhebung psychischer Belastungen kann durch Befragungen erfolgen. Dabei muss die Anonymität sichergestellt beigezogen werden. Das ASchG empfiehlt für die Evaluierung und Maßnahmenumsetzung die Zusammenarbeit mit geeigneten Fachleuten, insbesondere Arbeitspsychologen. Auch der Betriebsrat ist beizuziehen.

Betriebliche Gesundheitsförderung Österreich –  Grenzen

Die umfassenden Verpflichtungen des Arbeitgebers rund um den betrieblichen Gesundheitsschutz gehen nicht so weit, dass der Arbeitgeber für die generelle Gesundheit seiner Mitarbeiter verantwortlich ist. Darüber hinaus ist es nicht allein Sache des Arbeitgebers, Überbeanspruchung hintanzuhalten. Auch die Arbeitnehmer müssen Vorsorge treffen und auf ihre Gesundheit achten (etwa durch Setzen von Prioritäten, Ansprechen von Problemen, Schaffung privaten Ausgleichs).

Betriebliche Gesundheitsförderung Österreich –  Fazit

Der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer im Betrieb durch entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen ist rechtlich geboten und trägt nicht nur zur Gesundheit des einzelnen Arbeitnehmers, sondern des gesamten Unternehmens bei, weshalb betriebliche Gesundheitsförderung auf der Prioritätenlisten von Arbeitgebern weit oben stehen sollte.

 

Betriebliche Gesundheitsförderung Österreich – aus arbeitsrechtlicher Sicht

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