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Änderungen im Arbeitsrecht Österreich 2015 : Arbeitszeitaufzeichnungen

12Jan2015
5 min
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HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Das Christkind hat Ende 2014 doch noch eine freudige Überraschung für Arbeitgeber gebracht: Mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 (ASRÄG 2014) sind – neben anderen Änderungen – mit 1jan2015 Erleichterungen im Zusammenhang mit Arbeitszeit und Arbeitszeitaufzeichnungen in Kraft getreten.

Um aber keine falschen Hoffnungen bzgl. Zeiterfassung zu wecken: Die Neuerungen im Arbeitsrecht Österreich 2015 bedeuten nicht generell, dass Arbeitgeber gar keine Arbeitszeitaufzeichnungen mehr führen müssen.

Was ist neu im Arbeitsrecht Österreich 2015?

Nachstehend ein kurzer Überblick über die Änderungen im Arbeitsrecht Österreich 2015 im Bereich Arbeitszeitaufzeichnungen:

Erweiterte Möglichkeit zum Führen von Saldenaufzeichnungen (§ 26 Abs 3 AZG)

Was sind Saldenaufzeichnungen?

Unter „Saldenaufzeichnungen“ versteht die Praxis Zeitaufzeichnungen, die nur die Dauer der jeweiligen Tagesarbeitszeit und nicht (wie grundsätzlich von § 26 AZG gefordert) Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Ruhepausen enthalten. Beispiel Saldenaufzeichnungen:

8.1.2015: 7,50 Stunden
9.1.2015: 5,50 Stunden

Rechtslage bis 31dez2014

Saldenaufzeichnungen sind nur erlaubt, wenn Arbeitnehmer (a) ihre Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte verbringen und (b) die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können.

Rechtslage ab 1jan2015

Saldenaufzeichnungen sind auch für Arbeitnehmer erlaubt, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben. Das Erfordernis der überwiegenden Tätigkeit außerhalb der Arbeitsstätte fällt weg. Bei Teleheimarbeitern (Arbeitnehmer, die überwiegend in ihrer Wohnung tätig sind) sind Saldenaufzeichnung darüber hinaus auch dann möglich, wenn sie ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort nicht weitgehend selbst bestimmen können.

Entfall der Aufzeichnungspflicht bei fixer Arbeitszeiteinteilung (§ 26 Abs 5a AZG)

Rechtslage bis 31dez2014:

Nach alter Rechtslage gibt es keine generelle Ausnahme oder Erleichterung für Arbeitnehmer mit fixer Zeiteinteilung. Auch bei Arbeitnehmern mit fixen Arbeitszeiten sind Aufzeichnungen mit allen vom Gesetz geforderten Bestandteilen zu führen.

Rechtslage ab 1jan2015:

Ist mit Arbeitnehmern eine fixe Zeiteinteilung vereinbart und wird diese auch gelebt, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Aufzeichnungen über Abweichungen zu machen (z.B. über Mehr- und Überstunden). Am Ende der jeweiligen Entgeltzahlungsperiode (in der Regel der Kalendermonat, auf Verlangen des Arbeitsinspektorats jedoch auch zwischendurch) muss der Arbeitgeber die fixe Arbeitszeiteinteilung lediglich bestätigen. Achtung: Abweichungen von der fixen Arbeitszeiteinteilung (z.B. Änderungen der Lage der Arbeitszeit oder Mehr- oder Überstunden) sind jedoch laufend aufzuzeichnen.

Erweiterte Möglichkeit zum Entfall der Aufzeichnung von Ruhepausen (§ 26 Abs 5 AZG)

Was sind Ruhepausen?

Ruhepausen sind Unterbrechungen der täglichen Arbeitszeit. Wird länger als sechs Stunden gearbeitet, gebührt dem Arbeitnehmer eine tägliche Ruhepause im Ausmaß von einer halbe Stunde.

Rechtslage bis 31dez2014 ist

Beginn und Ende der täglichen Ruhepause sind verpflichtende Bestandteile der Arbeitszeitaufzeichnungen (Ausnahmen z.B. für Außendienstmitarbeiter, leitende Angestellte). Sofern Beginn und Ende der Ruhepausen durch eine Betriebsvereinbarung festgelegt sind oder sofern es dem Arbeitnehmer freisteht, innerhalb eines gewissen Zeitraums seine Pausen zu konsumieren, müssen Beginn und Ende der Ruhepause nicht aufgezeichnet werden.

Rechtslage ab 1jan2015 ist

In Betrieben ohne Betriebsrat können Beginn und Ende der Ruhepausen auch durch schriftliche Einzelvereinbarung festgelegt werden. Dann müssen die täglichen Ruhepausen nicht mehr Teil der Arbeitszeitaufzeichnungen sein. Achtung: Die Ausnahme gilt nicht, wenn von der getroffenen Vereinbarung abgewichen wird. Für Betriebe ohne Betriebsrat empfiehlt es sich daher, in den Arbeitsverträgen bzw. mittels Zusatzes zu bestehenden Arbeitsverträgen Beginn und Ende der Ruhepausen schriftlich zu regeln. Achtung: Eine einseitig erlassene Richtlinie oder Policy reicht nicht aus.

Recht der Arbeitnehmer auf Übermittlung der Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 26 Abs 8 und 9 AZG)

Rechtslage bis 31dez2014.

Es war (und ist) Pflicht des Arbeitgebers, korrekte Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und Behörden sowie Gerichten auf Aufforderung vorzulegen. Werden Aufzeichnungen durch Zeiterfassungssysteme geführt, ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln oder Einsicht zu gewähren. Eine generelle Pflicht zur Übermittlung von Kopien der Zeitaufzeichnungen gibt es nach alter Rechtslage jedoch nicht.

Rechtslage ab 1jan2015.

Arbeitnehmer haben bei Verlangen einmal pro Monat Anspruch auf kostenfreie Übermittlung der sie betreffenden Arbeitszeitaufzeichnungen. Die Nichtübermittlung führt zur Hemmung der Verfallsfristen (etwa für die Geltendmachung von Forderungen). Das kann für Arbeitgeber hohe Nachzahlungen bedeuten.

Entfall der Meldeverpflichtung bei Schichtarbeit und Kurzpausen (Entfall § 11 Abs 8 bis 10 AZG)

Die Rechtslage bis 31dez2014

Arbeitgeber mussten dem Arbeitsinspektorat die Einführung von durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise oder Nachtschwerarbeit melden sowie auf Verlangen die Regelung von Kurzpausen übermitteln (Übermittlung des Schichtplanes bzw. der Regelung über Kurzpausen sowie unter Umständen Meldung der betroffenen Arbeitnehmer).

Die Rechtslage ab 1jan2015

Um Verwaltungslasten und Bürokratie zu verringern, entfallen diese Informations-/Übermittlungspflichten.

Ab wann?

Die Änderungen sind mit 1jan2015 in Kraft getreten. Für von Arbeitnehmern bis 31dez2014 geleistete Arbeitszeiten bzw. die daraus resultierenden Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers gilt noch die alte Rechtslage!

Offene Fragen und Ausblick

Die Änderungen des AZG lassen viele Fragen offen – etwa, wie Arbeitnehmer das Verlangen auf Übermittlung zur Pflicht der Aufzeichnungen äußern müssen bzw. ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anleiten muss oder was die Konsequenz ist, wenn von einer fixen Zeiteinteilung auf einseitigen Wunsch des Arbeitnehmers abgegangen wird.

Für die Praxis bedeuten die Änderungen im Arbeitsrecht Österreich 2015 langfristig Erleichterungen. Sie erfordern jedoch zunächst eine sorgfältige und korrekte Umsetzung und Handhabung. Werden die Ausnahmebestimmungen falsch angewendet, können statt den gewünschten Erleichterungen Komplikationen und Risiken entstehen.

Der Bereich Arbeitszeit ist ein sehr sensibler Bereich, in dem sich Arbeitgeber bei fehlerhafter Umsetzung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorgaben oft mit massiven (Nach)Forderungen von Arbeitnehmern konfrontiert sehen.

In Betrieben, die die Erleichterungen im Rahmen der Aufzeichnungspflichten umsetzen wollen, werden verschiedene Formen von Arbeitszeitaufzeichnungen nebeneinander stehen. So wird es erforderlich sein, unterschiedliche Zeitaufzeichnungen für Telearbeitnehmer, Arbeitnehmer mit fixer Zeiteinteilung, Arbeitnehmer mit Pausenvereinbarung, etc. zu führen. Arbeitnehmer und Führungskräfte sind entsprechend zu schulen.

Arbeitgebern steht es freilich offen, auch bei Arbeitnehmergruppen, für die ab 1jan2015 Ausnahmen gelten, detaillierte Aufzeichnungen zu führen und von den Arbeitnehmern gegenzeichnen zu lassen, was bei Streitigkeiten betreffend Arbeitszeit (und diese sind häufig) zu Beweiszwecken hilfreich sein kann.

Das ASRÄG 2014 brachte auch in anderen Bereichen im Arbeitsrecht Österreich 2015 Änderungen, vor allem in der Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfung und zum Thema Entsendung. Hierüber wird im nächsten Beitrag berichtet.

Änderungen im Arbeitsrecht Österreich 2015 : Arbeitszeitaufzeichnungen

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