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Elternteilzeit Österreich (inkl. Elternteilzeit-Kündigungsschutz): Raus aus der Opferrolle!

28Mai2015
5 min
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HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Die Elternteilzeit (Österreich) ist ein im Mutterschutzgesetz und im Väterkarenzgesetz gesetzlich geregelter Anspruch von Arbeitnehmern auf Herabsetzung der Arbeitszeit ODER Änderung der Lage der Arbeitszeit zur Betreuung eines Kindes. Der im europäischen Vergleich umfassende Rechtsanspruch auf Elternteilzeit samt Kündigungsschutz in Österreich stellt Arbeitgeber vor große Herausforderungen. Er hat trotz begrüßenswerter Intention auch zu Anspruchsdenken und Missbrauchsanfälligkeit geführt, was Elternteilzeit für viele Arbeitgeber zu einem negativ besetzten Thema gemacht hat.

Das aktuelle Regierungsprogramm sieht Einschränkungen des Anspruchs vor. Ob, welche und wann Änderungen beschlossen werden, ist jedoch unklar. Dieser Artikel soll einige spannende Fragen rund um die Elternteilzeit beleuchten und Arbeitgeber ermutigen, sich nicht als Opfer eines gesetzlichen Anspruchs ihrer Arbeitnehmer zu fühlen, sondern das Thema Elternteilzeit proaktiv in die Hand zu nehmen und faire Lösungen für alle Beteiligten anzustreben.

Elternteilzeit Begriff

Was unter dem Begriff der Elternteilzeit (Österreich) konkret zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Umfasst ist nach derzeitiger Rechtslage JEDE Änderung von Ausmaß ODER Lage der vereinbarten Arbeitszeit, sofern die gewünschte Änderung der Betreuung eines Kindes unter 7 dient.

Es gibt derzeit also keine Höchst- oder Mindestgrenzen des Ausmaßes der Teilzeit. Elternteilzeit kann für 3 Stunden pro Woche ebenso wie für 37 Stunden pro Woche beantragt und vereinbart werden. Möglich ist auch eine bloße Änderung der Lage der Arbeitszeit ohne Änderung des Stundenausmaßes. Eltern könnten daher beispielsweise weiterhin Vollzeit arbeiten, jedoch statt eines kurzen Freitages (wie ursprünglich im Dienstvertrag vereinbart) am Mittwoch früher nach Hause gehen und Freitag länger arbeiten – sofern der Grund für diesen Änderungswunsch in Betreuungspflichten liegt. Hat der Arbeitnehmer bereits vor der Geburt des Kindes Teilzeit gearbeitet, wird argumentiert, dass eine reine Änderung der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, sondern jedenfalls das Ausmaß der Arbeitszeit weiter reduziert werden muss.

Elternteilzeit Anspruch

Es ist zwischen Anspruch auf Elternteilzeit („große Elternteilzeit“) und vereinbarter Elternteilzeit („kleine Elternteilzeit“) zu unterschieden.

Mütter und Väter haben Anspruch auf „große“ Elternteilzeit, wenn:

  1. das Dienstverhältnis seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen
    Hinweis: Zeiten einer Unterbrechung mit Wiedereinstellungszusagen und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz zählen mit (siehe auch HRweb-Artikel „Karenzgeld Österreich: arbeitsrechtliche Tipps, Zuverdienst, etc.„). Ob auch Zeiten einer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig vereinbarten Karenz mitzählen, ist gesetzlich nicht geregelt, und sollte in der Karenzierungsvereinbarung festgelegt werden. Die 3 Jahre müssen (erst) bei Antritt der Teilzeitbeschäftigung vollendet sein.

und

  1. im Betrieb mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder es eine Betriebsvereinbarung über den Anspruch auf Elternteilzeit gibt.
    Hinweis: Oft bleibt ungeprüft, ob diese zweite Voraussetzung erfüllt ist. Der Betriebsbegriff richtet sich nach § 34 ArbVG. „Betrieb“ ist nicht gleichzusetzen mit „Unternehmen“, „Filiale“, „Standort“ oder „Gesellschaft“, sondern ein eigenständiger Begriff, über den sich trefflich streiten lässt. Es ist denkbar, dass bei demselben Arbeitgeber manche Arbeitnehmer Anspruch auf Elternteilzeit haben, während anderen, die in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten eingesetzt sind, kein Anspruch auf Elternteilzeit zukommt.

Sind eine oder beide der obigen Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein „automatischer“ Elternteilzeit-Anspruch. Doch auch hier sieht das Gesetz ein Verfahren vor, das Arbeitnehmern starke Möglichkeiten gibt, Elternteilzeit bis zum 4. Lebensjahr zu verlangen („kleine Elternteilzeit“): Kommt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber keine Einigung zustande, muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Einwilligung in die Elternteilzeit klagen. Um ein solches Gerichtsverfahren zu verhindern, sollte auch in diesen Fällen eine Lösung gefunden werden.

Für beide Formen der Elternteilzeit müssen noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein, die von Arbeitgebern oft ungeprüft als gegeben angenommen werden:

  • Der andere Elternteil darf sich nicht zugleich in Karenz befinden. Hinweis: Dass beide Elternteile zugleich in Elternteilzeit sind, ist arbeitsrechtlich möglich.
  • Das Kind muss im gemeinsamen Haushalt leben oder der Elternteil muss die Obsorge für das Kind haben. Hinweis: Es ist die tatsächliche Wohngemeinschaft ausschlaggebend. Der Meldezettel ist nur ein Indiz.
  • Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 2 Monate Eltern können daher beispielsweise nicht verlangen, nur 6 Wochen Elternteilzeit zu nehmen.
  • Der Arbeitnehmer muss den Wunsch nach Elternteilzeit binnen bestimmter Fristen bekanntgeben. Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Fristen sollte Bestandteil des Karenzmanagements sein.
  • Eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) kann ohne Verlust des Elternteilzeit-Kündigungsschutzes vom Arbeitnehmer nur einmal während der Gesamtdauer verlangt werden. Auch der Arbeitgeber kann einmalig eine Änderung verlangen.

Elternteilzeit Vereinbarung

Die gesetzlichen Vorgaben mögen für Arbeitgeber wie ein Korsett wirken. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind jedoch Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Elternteilzeit mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin zu berücksichtigen sind.

Das Gesetz sieht also nicht vor, dass der Arbeitnehmer am letzten Tag der Frist einen „Wunschzettel“ schickt und um Retournierung einer unterzeichneten Version ersucht. Grundgedanke des Gesetzes ist vielmehr, dass die Details der Elternteilzeit im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Wahrung der Interessen beider Parteien vereinbart werden.

Für Arbeitgeber ist es besonders wichtig, nach Erhalt des Elternteilzeitwunsches nicht den Kopf in den Sand zu stecken, sondern aktiv zu verhandeln. Dabei sind verschiedene Fristen zu beachten. In der vom Gesetz vorgesehenen Verhandlungsphase (14 Tage ab Bekanntgabe des Wunsches) muss der Arbeitgeber aktiv auf die Wünsche reagieren und bekanntgeben, falls und warum er mit dem Vorschlag nicht einverstanden ist. Im Sinne eines aktiven Karenzmanagements sollte stets versucht werden, eine für beide Seiten faire Elternteilzeitvereinbarung zu finden. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass es Arbeitgeber vor Gericht in Streitigkeiten betreffend Elternteilzeit (von krassen Missbrauchsfällen und überzeugenden betrieblichen Argumenten abgesehen) eher schwer haben.

Details der Elternteilzeit sollten schriftlich festgehalten werden. Eine Elternteilzeitvereinbarung, die auch die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigt, enthält mehr Details als die üblichen Vordrucke. Es kann beispielsweise eine (vorübergehende) Positionsänderung oder ein Wechsel ins Home Office vereinbart werden.

Elternteilzeit Entgelt

Offen lässt das Gesetz die Frage, wie das Entgelt für die Dauer der Elternteilzeit zu berechnen ist. Der Ansatz „einfach aliquot kürzen“ ist vor allem bei All-In und Überstunden-Vereinbarungen diskutierbar. Ist der Arbeitgeber verpflichtet, das All-In-Gehalt bzw. das Überstundenpauschale (aliquot) weiter zu zahlen oder kann der „Überstundenanteil“ herausgerechnet werden, weil ja der Arbeitnehmer in der Elternteilzeit typischerweise keine Überstunden leistet?

In der Praxis wird meist argumentiert, dass All-In-Gehälter aliquot weiter zu gewähren sind, während Überstundenpauschalen nicht ersetzt werden müssen. Sofern sich der Arbeitgeber auch bei All-In-Gehältern eine Kürzung vorbehalten will, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Auch beim Überstundenpauschale empfiehlt sich ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt.

Elternteilzeit Ausblick

Arbeitgebervertretungen drängen auf eine Reform der Elternteilzeit. Änderungen sind auch im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013–2018 enthalten. Überlegt werden eine Verkürzung des Anspruches auf Elternteilzeit vom 7. auf das 5. (bzw. 4.) Lebensjahr und die Festlegung einer Mindestzahl an Stunden, um die die Arbeitszeit reduziert werden muss.

Diese Überlegungen könnten auch Auswirkungen auf den Elternteilzeit-Kündigungsschutz (Österreich) haben. Derzeit besteht der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz bis längstens vier Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes. Danach besteht Motivkündigungsschutz.

Eine Lockerung des Kündigungsschutzes der Elternteilzeit in Österreich würde das Schreckensgespenst Elternteilzeit für viele Arbeitgeber vielleicht vertreiben.

Elternteilzeit Österreich (inkl. Elternteilzeit-Kündigungsschutz): Raus aus der Opferrolle!

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