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Änderungen im Arbeitsrecht Österreich 2016

08Jan2016
4 min
arbeitsrecht-oesterreich

HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Sobald man davon spricht, was im nächsten Jahr geschehen wird, lacht der Teufel (Sprichwort aus Japan): Kaum noch sind die Neuerungen durch das ASRÄG 2014 (siehe HRweb-Artikel „Lohn- und Sozialdumpinggesetz – Hintergründe & Hindernisse für Arbeitgeber“ und „Änderungen im Arbeitsrecht Österreich 2015 : Arbeitszeitaufzeichnungen„) verdaut und weiterhin für Arbeitgeber herausfordernd, da sind mit Jahreswechsel bereits wieder wichtige Neuerungen in Kraft getreten.

Nachstehend ein zusammenfassender Überblick über einige wichtige Änderungen im Arbeitsrecht Österreich, die kurz nach ihrer Kundmachung am 28.12.2015 mit 1jan2016 in Kraft getreten sind.

Arbeitsrecht Österreich 2016: Arbeitszeitflexibilisierung bei aktiver Reisezeit

Ein kleiner Schritt in Richtung Arbeitszeitflexibilisierung: Im Arbeitsrecht Österreich besteht nun die Möglichkeit, die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden für Zeiten der Reisebewegung auszudehnen (angeordnetes Lenken eines Fahrzeugs, aktive Reisezeit). Aber nicht zu früh freuen:

  • Keine Ausdehnungsmöglichkeit, wenn das Lenken des Fahrzeugs zur eigentlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers zählt (Ausdehnungsmöglichkeit nur für klassische Dienstreisen).
  • Nach Ansicht der Arbeitnehmervertreter keine Ausdehnungsmöglichkeit für Vertreter, Servicetechniker oder Außendienstmitarbeiter.
  • Ausdehnungsmöglichkeit nur für Reisebewegungen (eigentliche Arbeitszeit darf weiterhin maximal 10 Stunden nicht überschreiten).

Arbeitsrecht 2016: Neue Pflichten für Gehaltangaben im Dienstzettel/Dienstvertrag

Ab 1jan2016 muss das monatlich zustehende Grundgehalt im Dienstzettel/Dienstvertrag mittels eines konkreten Betrages angegeben werden. Ein Verweis auf den Kollektivvertrag ist nur mehr hinsichtlich sonstiger Entgeltbestandteile zulässig. Änderungen des Grundgehaltes müssen mit wenigen Ausnahmen schriftlich mitgeteilt werden.

Und: Bei All-In Verträgen genügt es nicht mehr, einen Pauschalbetrag als Entgelt anzugeben. Es muss separat das betragsmäßige Grundgehalt für die Normalarbeitszeit und die Überzahlung angegeben werden. Dies soll für mehr Transparenz sorgen. Die Konsequenz bei Verletzung dieser Pflicht: Es gilt ein Ist-Grundgehalt, einschließlich branchen- und ortsüblichen Überzahlungen, wie es am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt, als vereinbart. Was unter „Ist-Grundgehalt“ genau zu verstehen ist, darüber wird sich trefflich streiten lassen.

Hinweis: Für ab 1jan2016 neu auszustellende Dienstzettel bzw. Dienstverträge besteht Anpassungsbedarf, sofern Grundlohn/Grundgehalt nicht bereits standardmäßig betragsmäßig ausgewiesen wird. Besondere Vorsicht ist bei der Gestaltung von All-In-Vereinbarungen geboten. All-In-Klauseln in Standardverträgen sollten geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Arbeitsrecht 2016: Neue Pflichten bei Abrechnung und Anmeldung

Ab 1jan2016 haben Arbeitnehmer einen einklagbaren Anspruch auf Übermittlung einer schriftlichen, übersichtlichen, nachvollziehbaren und vollständigen Abrechnung, sowie auf Aushändigung einer Kopie zur Anmeldung zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber.

Hinweis: Sofern Arbeitnehmern diese Unterlagen nicht ohnedies bereits standardmäßig zur Verfügung gestellt werden, besteht Handlungsbedarf. Es ist auch zu prüfen, ob die Unterlagen den neuen Vorgaben entsprechen.

Arbeitsrecht Österreich 2016: Einschränkungen bei Konkurrenzklauseln

Mobilitätshemmenden Vertragsklauseln wird durch das ASRÄG 2015 der Kampf angesagt: Nachvertragliche Konkurrenzklauseln, die ab 1jan2016 geschlossen werden, sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer zuletzt mehr als das 20-fache der täglichen ASVG Höchstbeitragsgrundlage verdient. Für 2016 sind das 3.240,– Euro brutto pro Monat.

Zusätzlich zur Erhöhung der Entgeltgrenze kommt eine Deckelung der Konventionalstrafe, die im Zusammenhang mit einer Konkurrenzklausel vereinbart werden kann, auf sechs Nettomonatsentgelte.

Die bisherigen weiteren Einschränkungen für wirksame Konkurrenzklauseln im Arbeitsrecht Österreich sind weiterhin zu beachten (siehe www.HRrweb.at/2013/11/konkurrenzklausel-unter-beschuss-arbeitsrecht).

Einschränkungen bei Ausbildungskostenrückersatz

Die Rückforderungsfrist für Kosten des Arbeitgebers für eine verwertbare Ausbildung seines Arbeitnehmers wurde von fünf auf vier Jahre reduziert. Der Rückerstattungsbetrag muss zudem nun zwingend nach Monaten (nicht nach Jahren) aliquotiert werden.

Diese Einschränkungen gelten für alle ab 1jan2016 abgeschlossenen Rückersatzvereinbarungen.

Hinweis: Generelle Vorwegvereinbarungen im Dienstvertrag reichen nicht. Anlässlich der konkreten Ausbildung ist eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung zu treffen.

Informationspflichten gegenüber Teilzeitbeschäftigten

Plant ein Arbeitgeber eine Stelle mit höherem Arbeitszeitausmaß auszuschreiben, hat er diese Stelle vorher Teilzeitbeschäftigten anzubieten. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, leicht zugänglichen Stelle im Betrieb erfolgen. Im Fall des Verstoßes drohen Verwaltungsstrafen (bis 436,– Euro).

Arbeitsrecht Österreich 2016 – Auswirkungen für die Praxis

Die Änderungen des ASRÄG 2015 bringen für Arbeitgeber viele zusätzliche Pflichten und kaum Erleichterungen. Viele Pflichten betreffen das Arbeitsvertragsrecht (Entgelttransparenz, Einschränkungen bei Konkurrenzklauseln und Ausbildungskostenrückersatz, etc.).

Es besteht Handlungsbedarf, unter anderem:

  • Bisher verwendete, standardisierte Dienstzettel bzw. Dienstverträge müssen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
  • Änderungsbedarf besteht vor allem bei den Gehaltsangaben und bei Konkurrenzklauseln.
  • Die Änderungen betreffen nicht nur den zu Beginn auszustellenden Dienstzettel/Dienstvertrag. Insbesondere müssen auch Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.
  • Neben dem Arbeitsvertragsrecht müssen die Lohnabrechnungsmodalitäten und interne Prozesse für Stellenausschreibungen überarbeitet werden.
  • Um dem ASRÄG 2015 aus Arbeitgebersicht auch etwas Positives abgewinnen zu können, sollte auch geprüft werden, ob von den Möglichkeiten der Ausdehnung der Arbeitszeitgrenzen bei aktiven Reisezeiten Gebrauch gemacht werden kann.

Änderungen im Bereich Vereinbarkeit von Beruf und Familie

Ebenfalls mit 1jan2016 sind bedeutsame Änderungen im Mutterschutzgesetz und im Väter-Karenzgesetz in Kraft getreten. Diese Änderungen bringen unter anderem eine Einbeziehung von arbeitnehmerähnlichen freien Dienstnehmerinnen, einen Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Fehlgeburten, eine Arbeitszeitbandbreite bei Elternteilzeit zur Vermeidung missbräuchlicher Inanspruchnahme sowie eines Karenzanspruchs für Pflegeeltern ohne Adoptionsabsicht.

Über diese Neuerungen und ihre Auswirkungen für die Praxis lesen Sie im nächsten Arbeitsrechts-Beitrag.

Änderungen im Arbeitsrecht Österreich 2016

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