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Arbeitsstrafrecht und Arbeitsstrafrecht-Compliance Österreich Teil 1

28Jul2016
5 min
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HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Nahezu jedes Gesetz im Bereich des Arbeitsrechts Österreich – und davon gibt es viele – enthält sogenannte Verwaltungsstrafbestimmungen. Adressaten dieser Strafbestimmungen sind Arbeitgeber. Haftbar und verantwortlich sind die sie vertretenden natürlichen Personen, insbesondere Geschäftsführer und verantwortliche Beauftragte.  Die Haftung für Verwaltungsstrafen ist eine direkte und persönliche. Arbeitsstrafrecht ist somit Chefsache.

Dabei ist das Arbeitsstrafrecht eine besondere Herausforderung, weil es zahlreiche Verknüpfungen zu verschiedensten Rechtsgebieten aufweist. Dieser Beitrag gibt einen ersten Einblick in den zunehmend relevanter werdenden Bereich des Arbeitsstrafrechts.

Arbeitsstrafrecht – was ist das?

Es gibt keine gesetzliche Definition des Begriffs „Arbeitsstrafrecht“. Das Arbeitsstrafrecht ist ein Teilgebiet des Wirtschaftsstrafrechts, das alle beschäftigungsrelevanten Strafbestimmungen erfasst, also alle Delikte, die einen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Das Arbeitsstrafrecht ist eine Querschnittsmaterie und damit komplex.

Das Arbeitsstrafrecht will insbesondere die Arbeitnehmergesundheit schützen. Andere Zwecke sind Schutz von Arbeitnehmervermögen, Betriebsverfassung sowie Schutz des Arbeitsmarktes und der öffentlichen Verwaltung.

Jeder Arbeitgeber ist Adressat von Normen, deren Nichteinhaltung mit Verwaltungsstrafen sanktioniert ist. Viele Arbeitgeber realisieren die Fülle an potentiellen Verwaltungsstrafen erst dann, wenn sie erstmals mit einem Verwaltungsstrafverfahren konfrontiert sind. Dann ist es aber oft zu spät. Wird dann auch tatsächlich eine Strafe verhängt, kann dies, abgesehen von zum Teil empfindlichen Strafhöhen, auch viele andere negative Konsequenzen haben (Stichwort: Verwaltungsstrafevidenz, Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, etc.).

Das Arbeitsstrafrecht umfasst sowohl gerichtliches Strafrecht (z.B. Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung gemäß §153c Strafgesetzbuch) als auch Verwaltungsstrafrecht (z.B. Verstoß gegen Lohn- und Sozialdumping-Vorschriften im AVRAG). Der verwaltungsstrafrechtliche Teil des Arbeitsstrafrechtsrechts hat für Arbeitgeber in der Praxis die größere Bedeutung.

Zentrale Delikte des Arbeitsstrafrechts

Arbeitsstrafrecht reicht in viele Bereiche, unter anderem Arbeitnehmerschutz, Arbeitszeit, Lohn- und Sozialdumping, Entsendung, Arbeitskräfteüberlassung, Ausländerbeschäftigung oder Datenschutz. Weiters sind versicherungs- und melderechtliche Pflichten des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Sozialbetrug, Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und organisierte Schwarzarbeit, und auch Lohnabgabenhinterziehung bzw. Verkürzung von Lohnabgaben nach dem Finanzstrafgesetz zum Arbeitsstrafrecht zu zählen.

In den vergangenen Jahren fanden mehrmals Änderungen in diesen Bereichen statt, beispielsweise ab 1.1.2015 durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014, ab 1.1.2016 durch das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz 2015 und das Strafrechtsänderungsgesetz 2015. Ab 1.1.2017 wird das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) weitere Änderungen bringen.

Verstöße gegen die Melde- und Bereithaltungsvorschriften werden nach dem LSD-BG pro Arbeitnehmer (!) mit Geldstrafen von EUR 1.000 bis EUR 10.000, im Wiederholungsfall von EUR 2.000 bis EUR 20.000 bestraft. Dieselbe Strafdrohung gilt für Beschäftiger im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung, die gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen nicht bereithalten oder zugänglich machen.

Arbeitsstrafrecht – wer haftet?

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sind grundsätzlich die zur Vertretung nach außen berufenen Personen verantwortlich. Bei einer GmbH sind dies beispielsweise die handelsrechtlichen Geschäftsführer, bei einer AG die Mitglieder des Vorstandes. Im Fall eines Einzelunternehmens trifft die Haftung den Einzelunternehmer direkt. Prokuristen trifft keine Haftung gegenüber Behörden im Bereich des Arbeitsstrafrechts. Gewerberechtliche Geschäftsführer sind im Bereich des Arbeitsstrafrechts für solche Übertretungen haftbar, die gewerberechtliche Vorschriften samt Nebengesetze betreffen.

Vertretungsbefugte Organe juristischer Personen (etwa GmbHs oder AGs) haben die Möglichkeit, eine Person aus ihrem Kreis oder aus dem Kreis der Mitarbeiter einen Arbeitnehmer in leitender Position als „verantwortlichen Beauftragten“ zu bestellen. Eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten führt zu einer Verantwortungsübertragung.

Der verantwortliche Beauftragte muss der Bestellung und der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nachweislich zustimmen und über entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen. Wird ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestellt, ist zusätzlich das Arbeitsinspektorat bzw. die Abgabenbehörde von der Bestellung zu verständigen.

Die für die Übertretung der sanktionierten Normen verantwortliche Person haftet mit dem Privatvermögen. Eine Vereinbarung der Übernahme aller künftig möglicherweise entstehenden Verwaltungsstrafen durch das Unternehmen wäre nichtig. Möglich und zulässig ist es aber, dass nach Begehung einer Verwaltungsstraftat im Einzelfall eine Refundierungsvereinbarung zwischen der haftenden Person und dem Unternehmen getroffen wird.

Arbeitsstrafrecht – kein Kavaliersdelikt

Voraussetzung für eine Haftung ist, dass die verantwortliche Person die Übertretung einer Verwaltungsvorschrift verschuldet hat. Für das Verschulden reicht aber bereits Fahrlässigkeit.

Grundlage für die Bemessung der Strafe im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Relevant sind Erschwerungsgründe (z.B. Wiederholung) und Milderungsgründe (z.B. bisherige Unbescholtenheit) sowie das Ausmaß des Verschuldens. Wenn die Bedeutung des verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, kann die Behörde beispielsweise anstatt einer Strafe auch „nur“ eine Ermahnung aussprechen oder das Verfahren einstellen.

Eine Besonderheit des Verwaltungsstrafrechts im Vergleich zum gerichtlichen Strafrecht ist das „Kumulationsprinzip“: Es wird pro Verstoß eine Strafe festgesetzt und nicht eine Gesamtstrafe. Bei mehreren Verstößen werden also mehrere Strafen verhängt. Dadurch kann es insgesamt zu sehr hohen Geldstrafen kommen, beispielsweise wenn mehrere Arbeitnehmer illegal beschäftigt werden oder für mehrere Arbeitnehmer nicht alle notwendigen Meldungen erstattet werden.

Arbeitsstrafrecht-Compliance

Das Arbeitsstrafrecht hat sich in den letzten Jahren eine rasant fortentwickelt. Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht in Sicht. Im Gegenteil: Schon mit 1.1.2017 stehen mit dem LSD-BG wieder neue Regelungen im Bereich Lohn- und Sozialdumping bevor. Die Strafen werden tendenziell höher und strenger. Daneben werden spezielle Ermittlungsapparate wie insbesondere die Finanzpolizei weiter auf- und ausgebaut.

Wichtige „Player“ im Bereich des Arbeitsstrafrechts sind neben der Finanzpolizei die Gebietskrankenkassen, die BUAK, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte. Für Verfahren vor diesen Einrichtungen gelten spezielle Regelungen, die viele Fallstricke parat haben.

„Uns trifft das Arbeitsstrafrecht nicht, bei uns passt alles“, denken vielen Arbeitgeber. Aufgrund der Fülle der einzuhaltenden Regelungen kann aber auch dem umsichtigsten Arbeitgeber bei der Arbeitszeiterfassung, Abrechnung oder in einem anderen Bereich ein Fehler unterlaufen. Zu Tage kommen solche Fehler oft durch Anzeigen (etwa von Mitbewerbern, ehemaliger Mitarbeiter, der Arbeiterkammer oder des Betriebsrates) sowie im Zuge von Kontrollen (Routinekontrollen, durch besondere Ereignisse ausgelöste Kontrollen,  Schwerpunktkontrollen, Zufallsfunde etc).

Beispiel: Unterentlohnung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nicht zumindest das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag gebührende Entgelt zahlt. Wird ein Mitarbeiter zum kollektivvertraglichen Gehalt beschäftigt und unterläuft bei der Abrechnung von Überstunden ein Fehler betreffend die Zuschläge, kann das bereits Lohndumping sein! Die Strafdrohung beträgt ab 1.1.2017 bei höchstens drei betroffenen Arbeitnehmern für jeden Arbeitnehmer EUR 1.000 bis EUR 10.000, im Wiederholungsfall EUR 2.000 bis EUR 20.000, und sofern mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind für jeden Arbeitnehmer EUR 2.000 bis EUR 20.000, im Wiederholungsfall EUR 4.000 bis EUR 50.000.

Mit zielgerichteter Compliance können Verwaltungsstrafen und -verfahren verhindert oder zumindest vermindert werden. Die Einrichtung eines internen Regel- und Kontrollsystems, dessen Einhaltung und laufende Überprüfung sind in diesem Zusammenhang von oberster Priorität. Welche Maßnahmen Sie in Ihrem Unternehmen treffen können und sollten, erfahren Sie im nächsten Beitrag.

Arbeitsstrafrecht und Arbeitsstrafrecht-Compliance Österreich Teil 1

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