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Nachhaltigkeit und Diversität – Österreichs Großunternehmen müssen ab 2017 berichten

22Dez2016
5 min
Nachhaltigkeit und Diversität

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Inhalt

# NFI Richtlinie, Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG)

Bereits 2014 hat die EU Kommission in einer Richtlinie (2014/95/EU) die Mitgliedsstaaten aufgefordert, ein erweitertes Reporting von sogenannten „Nicht-finanziellen Kennzahlen“ (Non-financial-reporting, NFI Richtlinie) in nationales Recht zu übernehmen. Zwei Jahre betrug die Umsetzungsfrist. Am 15dez2016 hat der Nationalrat nun ein entsprechendes Gesetz, das Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG) mit zahlreichen Änderung im Unternehmensgesetzbuch sowie im Aktiengesetz und GmbH-Gesetz beschlossen. Verkürzt gesagt bedeutet das für Großunternehmen, dass sie ab kommendem Jahr über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten und Diversitätsbemühungen berichten müssen. Wir haben für Sie die wesentlichen Fakten zusammengetragen.

Schon wieder ein Bericht – wozu?

Hintergrund der Vorgabe der Kommission ist der Versuch, große Betriebe zu nachhaltigerem Wirtschaften zu bewegen, aber vor allem deren Aktivitäten bzw. Nicht-Aktivitäten dahingehend transparent zu machen. Während in Jahresabschlüssen üblicherweise vor allem finanzielle Informationen zu finden sind, gibt es hinsichtlich des Umgangs mit Umwelt-, Komsumenten oder Mitarbeiterbelangen keine verpflichtenden Angaben. Diese werden zwar vielfach in Geschäftsberichten gemacht, sind aber nicht verbindlich zu erstellen. Nachdem Transparenz gegenüber den Stakeholdern ein wesentlicher Grundpfeiler der Nachhaltigkeitsarbeit ist, scheint dieser Vorstoß (der ohenhin lange diskutiert wurde) nur allzu nachvollziehbar.

Wer muss ab 2017 berichten?

Berichten müssen

  • große Kapitalgesellschaften (im Sinne des §221 Abs. 3 UGB, d.h. Bilanzsumme an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über EUR 20 Millionen und/oder Umsatzerlöse über EUR 40 Millionen),
  • die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind (Public Interest Entities/PIE im Sinne des §189a Z1 UGB) und
  • im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen.

Gerade Großkonzerne stehen immer wieder im Kreuzfeuer, was ihre Transparenz hinsichtlich Nachhaltigkeit betrifft und sind zudem Vorreiter für viele andere Betriebe, weshalb man sich auf diese Gruppe festgelegt hat. In Summe gibt es in Österreich nach Daten der Wirtschaftskammer etwa 430 Betriebe mit mehr als 500 Beschäftigten, von denen jedoch nur ein Teil Kapitalgesellschaften sind. Für konsolidierte Tochterunternehmen gibt es ergänzende Bestimmungen.

Was muss berichtet werden?

Das neue Gesetz nennt dazu folgendes:

Die nichtfinanzielle Erklärung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit erforderlich sind und sich mindestens auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Die Analyse hat die nichtfinanziellen Leistungsindikatoren unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern.
Im Sinne der „Wesentlichkeit“, die integraler Bestandteil der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach GRI ist, empfiehlt sich, die Angaben danach abzustimmen.
Bezüglich der genannten Umweltbelange ist vor allem zu berichen über:
  • Gesundheit und Sicherheit,
  • Nutzung erneuerbarer und nicht erneuerbarer Energien,
  • Treibhausgasemissionen,
  • Wasserverbrauch und
  • Luftverschmutzung

Bezüglich der sozialen und Arbeitnehmerbelange ist vor allem zu berichten über:

  • Gewährleistungs-Maßnahmen für die Gleichstellung in Bezug auf Geschlecht, Herkunft und Religion,
  • zur Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation,
  • zu den Arbeitsbedingungen,
  • zum sozialen Dialog insbesondere mit Arbeitnehmervertretungen,
  • zur Achtung der Rechte der Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden,
  • zur Achtung der Rechte der Gewerkschaften,
  • zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,
  • zur Aus- und Weiterbildung,
  • zur Beschäftigtenentwicklung (differenziert nach Vertragsarten, Arbeitszeit, Fluktuation, Einkommensentwicklung),
  • zum Dialog mit lokalen Gemeinschaften,
  • zu Maßnahmen, um diese lokalen Gemeinschaften und ihre Entwicklung zu schützen

Zur Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption ist vor allem zu berichten:

  • Maßnahmen zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen,
  • Informationen zu den bestehenden Instrumenten zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung

Zusätzlich müssen große Aktiengesellschaften im Corporate Governance Bericht die Beschreibung des Diversitätskonzepts aufnehmen. Dies umfasst die Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats in Bezug unter Berücksichtigung von Aspekten der Vielfalt wie Alter, Geschlecht, Bildungs- und Berufshintergrund.

„Wir tun nichts, also berichten wir nichts!“ – Das geht nicht

Besonderheit im neuen Gesetz ist die Verpflichtung, auch dann zu berichten, wenn es keine entsprechenden Aktivitäten gibt. Und zwar in der Form, dass das Unternehmen zu begründen hat, warum es bestimmte Punkte nicht umsetzt bzw. keine Aktivitäten gesetzt werden. Informationen können nur dann weggelassen werden, wenn die Angaben der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden könnten oder die Nichtaufnahme das Verständnis des Unternehmens, seiner Lage und Auswirkungen nicht verhindert.

Wie wird berichtet?

Auch zur Frage, wie genau berichtet werden soll, gibt das Gesetz eine klare Antwort:

Die Abgaben haben zu umfassen:

  1. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells der Gesellschaft,
  2. eine Beschreibung der Konzepte in Bezug auf die oben genannten Belange,
  3. die Ergebnisse dieser Konzepte,
  4. die angewandten Due-Diligence-Prozesse,
  5. die wesentlichen negativen Risiken und wie die Gesellschaft damit umgeht wenn diese aus der eigenen Geschäftstätigkeit entstehen oder – bei entsprechender Relevanz und Verhältnismäßigkeit – wenn diese aus den Geschäftsbeziehungen, Erzeugnissen oder Dienstleistungen entstehen.
  6. Dazu sind die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren auszuweisen.
Als Basis für die Leistungsindikatoren können nationale uoder internationale Normen und Rahmenregeln herangezogen werden, etwa die ONR 192500, ISO 26000, GRI, UNGC, EMAS u.ä.

Wo wird berichtet?

Die Unterehmen können die Angaben als Teil ihre Lageberichts erstellen oder aber einen eigenständigen Bericht erstellen. Dieser Bericht ist dann aber ebenso vom Aufsichtsrat zu prüfen und bis 9 Monate nach dem Bilanzstichtag zu veröffentlichen.

Warum ein solches Gesetz längst überfällig war

Erlauben Sie mir abschließend noch einen Kommentar für alle, die wiederum hohen bürokratischen Aufwand auf ihr Unternehmen zukommen sehen. Tatsächlich ist der Aufwand für saubere Nachhaltigkeitsberichterstattung beträchtlich. Alllerdings hat sich in den vergangenen Jahren gezeigt, wie stark die Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Leistungsschau mutiert ist. Große Betriebe haben vielfach bereits vorher einen Nachhaltigkeitsbericht erstellt, jedoch waren diese in Inhalt und Qualität höchst unterschiedlich. Die klare Vorschrift, welche Indikatoren veröffentlicht werden müssen, schafft Transparenz und Vergleichbarkeit, aber vor allem ein Bewusstsein im Aufsichtsrat über die Notwendigkeit zu nachhaltigem Handeln. Gerade große Unternehmen trifft eine hohe Verantwortung für ihren Umgang mit Umwelt und Gesellschaft, die über die Befriedigung kurzfristiger Shareholderinteressen hinauszugehen hat. Zwar bedeutet eine Berichterstattung noch nicht, dass tatsächlich im Unternehmen Verantwortung gelebt wird, jedoch ermöglicht die verpflichtende Berichterstattung, dass NGOs ein noch wachsameres Auge auf den Aktivitäten der Konzerne haben und die Veröffentlichung darüber, warum keine Aktivitäten setzt, ist Anreiz, sich entsprechend weiterzuentwickeln. So gesehen war eine derartige Regelung längst überfällig und es bleibt nun an den Betrieben, die reine Pflichterfüllung in eine aktive Verantwortungskultur zu überführen.

# NFI Richtlinie, Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetz (NaDiVeG)


Weitere Informationen

  • Den Gesetzestext finden Sie hier: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_01406/fname_577417.pdf
  • Die Global Reporting Initiative (GRI) hat zudem einen Leitfaden herausgegeben, wie die Berichterstattung nach GRI 4 mit dem Non-financial and Diversity disclosure verknüpft werden können. Diesen Leitfaden finden Sie hier: http://i.emlfiles4.com/cmpdoc/3/2/1/8/8/files/268293_g4-and-eu-nfr-directive-linkage-2.pdf?dm_i=1VZV,35NUQ,C5W5MW,BBNGV,1
  • Die Erläuterungen zum Gesetzestext finden Sie hier: http://archiv.bundeskanzleramt.at/DocView.axd?CobId=64515

Nachhaltigkeit und Diversität – Österreichs Großunternehmen müssen ab 2017 berichten

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