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Der Betriebsrat Österreich – Freund oder Feind?

05Jul2017
5 min
der Betriebsrat Österreich

HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber ist von einem natürlichen Interessengegensatz geprägt. Der Betriebsrat hat zahlreiche Rechte, aber diese Rechte sind nicht grenzenlos. Zudem hat der Betriebsrat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Nachstehender Beitrag zum Thema Betriebsrat Österreich und Betriebsrat Pflicht soll einen Überblick über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats sowie Tipps für ein friedliches, faires Miteinander geben.

Betriebsrat Österreich – Rechte allgemein

Die Rechte des Betriebsrats in Österreich sind vor allem im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) geregelt. Zentrale Aufgabe des Betriebsrats ist die Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der (gesamten) Belegschaft. Um die Wahrnehmung dieser Aufgabe zu ermöglichen, gibt das Gesetz dem Betriebsrat umfassende, zum Teil unscharf formulierte Rechte. Diese Rechte kann der Betriebsrat auch unter Anrufung der Gerichte durchsetzen. Die Grenzen der Rechte sind für die Praxis oft nicht leicht zu ziehen. Wie weit die Rechte gehen, ist meist eine Einzelfallentscheidung. Oberstgerichtliche Rechtsprechung ist nur spärlich vorhanden, sodass eine klare Antwort auf die Frage „Darf der Betriebsrat das?“ oder „Was muss ich dem Betriebsrat zugestehen?“ oft nicht zu 100% rechtssicher beantwortet werden kann.

Betriebsrat Österreich – Rechte im Zusammenhang mit Datenschutz

Gemäß § 91 Abs 2 ArbVG hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat Mitteilung zu machen, welche Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten er automationsunterstützt aufzeichnet und welche Verarbeitungen und Übermittlungen er vorsieht. Darüber hinaus ist dem Betriebsrat auf Verlangen die Überprüfung der Grundlagen für die Verarbeitung und Übermittlung zu ermöglichen.

Eine bestimmte Form der Information ist nicht vorgesehen, jedoch wird bei komplexen Inhalten eine schriftliche oder elektronische Mitteilung geboten sein. Das Informationsrecht bezieht sich auf alle Arten von personenbezogenen Arbeitnehmerdaten und ist damit quasi immer anwendbar.

Besonders zu beachten sind auch spezielle Mitwirkungsrechte bei Kontrollmaßnahmen, bei denen in der Regel personenbezogene Arbeitnehmerdaten eine zentrale Rolle spielen (siehe dazu im Detail HRweb-Artikel „Achtung: Datenschutz! | Wenn Unternehmen ihre Mitarbeiter kontrollieren (möchten)“).

Betriebsräte werden immer mehr auf ihre Rechte im Bereich Datenschutz aufmerksam und sensibilisiert. Es ist daher aus Arbeitgebersicht wichtig, vorbereitet zu sein, wenn der Betriebsrat von seinen Informations- und Einsichtsrechten Gebrauch macht, und gleichzeitig Grenzen zu setzen, welche Informationen für den Betriebsrat zur Erfüllung seines Mandats tatsächlich erforderlich sind. So wird der Betriebsrat ein Recht haben, Informationen über das elektronische Personalverwaltungssystem und Einsicht darin zu erhalten, um festzustellen, ob das System rechtskonform ist. In eine einzelne elektronische Personalakte darf dem Betriebsrat aber nur mit vorheriger Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers Einsicht gewährt werden.

Betriebsrat Österreich – Kann er Neueinstellungen oder Kündigungen verhindern?

Die Antwort lautet: nein, aber … Der Betriebsrat hat vielfache Rechte, die sowohl Neueinstellungen als auch Kündigungen verzögern und erschweren können.

Im Zusammenhang mit Neueinstellungen sieht das Gesetz vor, dass der Betriebsrat dem Betriebsinhaber die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes vorschlagen kann. Zudem muss der Betriebsinhaber den Betriebsrat in der Planungsphase über die Zahl der aufzunehmenden Arbeitnehmer, deren geplante Verwendung und die in Aussicht genommenen Arbeitsplätze informieren. Weiters ist dem Betriebsrat jede erfolgte Einstellung eines Arbeitnehmers unverzüglich mitzuteilen (inklusive Bekanntgabe der vorgesehenen Verwendung und Einstufung des Arbeitnehmers, Lohn oder Gehalt, sowie eine allfällig vereinbarte Probezeit oder Befristung des Arbeitsverhältnisses). Der Betriebsrat hat aber bei der Einstellung im Vergleich zu anderen Themenbereichen schwächere Mitwirkungsrechte. Der Betriebsrat hat insbesondere keine Befugnis, auf die konkrete Einstellung Einfluss zu nehmen. Er hat auch keinen Anspruch, zu Vertragsverhandlungen anlässlich von Neueinstellungen beigezogen zu werden.

Im Zusammenhang mit Kündigungen ist insbesondere das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren – Verständigung eine Woche vorher, Abwarten der Stellungnahme – einzuhalten. Hier dürfen keine Fehler passieren, denn bei Nichteinhaltung des Verfahrens ist die Kündigung nicht wirksam.

Betriebsrat Österreich – Auch Rechte außerhalb des Arbeitsverfassungsgesetzes!

Die Mehrzahl der Rechte des Betriebsrates sind im ArbVG umschrieben. Aber auch außerhalb des ArbVG bestehen Rechte des Betriebsrates, zum Beispiel:

  • Mitwirkung bei Verhandlungen über Urlaubsantritt (§ 4 Abs 4 Urlaubsgesetz);
  • Mitwirkung bei Beendigungen der Dienstverhältnisse mit kündigungsgeschützten Eltern (§ 10 Abs 3 Mutterschutzgesetz, § 7 Absatz 3 Väter-Karenzgesetz);
  • Informationsrechte bei der beabsichtigten Beschäftigung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten (§ 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz);
  • Mitwirkungsrechte bei der Bildungskarenz (§ 11 AVRAG);
  • Mitwirkung beim Massenkündigungsverfahren (§ 45a AMFG).

Auf diese Sonderrechte darf in der Praxis nicht vergessen werden, da ansonsten die Maßnahme möglicherweise unwirksam ist.

Betriebsrat Österreich – Pflichten

Die weitgehenden und zum Teil unscharf formulierten Rechte des Betriebsrats bedeuten nicht, dass der Betriebsrat bei allen Agenden und Aufgabenbereichen des Betriebsinhabers mitbestimmen kann. Der Betriebsrat ist keine zweite Geschäftsführung. Wirtschaftliche Entscheidungen trifft das Unternehmen.

Gesetzlich festgelegte Pflichten sind unter anderem:
Betriebsrat Pflicht Nummer 1:
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken.
Betriebsrat Pflicht Nummer 2: Der Betriebsrat muss seine Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes ausüben.
Betriebsrat Pflicht Nummer 3: Stichwort betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht. Kommt es zum Beispiel zu einem Konflikt über Sozialplanleistungen, darf dieser Konflikt nicht im Wege eines Arbeitskampfes ausgetragen werden, sondern muss der Schlichtungsstelle zur Entscheidung überlassen werden.
Betriebsrat Pflicht Nummer 4: Der Betriebsrat muss sich für die Belegschaft einsetzen, aber dabei auch stets an das Firmenwohl denken.

Diese allgemein formulierten Pflichten sind „dehnbar wie ein Kaugummi“. In der Praxis häufige Streitthemen in diesem Zusammenhang sind, ob Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen und Gewerkschaftsversammlungen während der Arbeitszeit oder außerhalb des Betriebsgebäudes stattzufinden haben. Betriebsratssitzungen während der Arbeitszeit sind beispielsweise dann gedeckt, wenn die Betriebsratsmitglieder verschiedene Dienstzeiten haben. Erfolgt die Betriebsversammlung während der Arbeitszeit, besteht nur für Betriebsratsmitglieder ein Entgeltfortzahlungsanspruch, soweit nicht eine freiwillige Betriebsvereinbarung einen Entgeltfortzahlungsanspruch auch für die Belegschaftsmitglieder vorsieht. Gewerkschaftsveranstaltungen rechtfertigen die Teilnahme nur dann während der Arbeitszeit, wenn ein unmittelbarer Betriebsbezug besteht.

Betriebsratsmanagement

Arbeitgeber, in deren Betrieb ein Betriebsrat eingerichtet wird oder ist, sollten sich klar und strategisch überlegen, wie sie diesen Betriebsrat „managen“. Dabei sind freilich die gesetzlichen Rechte und Pflichten einzuhalten. Darüber hinaus aber ist das Verhältnis zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber eine Frage der Unternehmenskultur.

Ein Arbeitgeber kann sich nicht aussuchen, ob es in seinem Betrieb einen Betriebsrat gibt oder nicht. Die Gründung eines Betriebsrates ist Sache der Belegschaft. Der Arbeitgeber muss die Gründung dulden und hat Unterstützungspflichten. Ist der Betriebsrat einmal gegründet, muss überlegt werden, wie diese Zwangsehe am besten ausgestaltet werden kann. Hierfür gibt es kein Patentrezept.

Ein möglicher Lösungsansatz, bei dem beide „Seiten“ ihre Rechte und Pflichten achten, ist der kooperative Interessenausgleich. Der Betriebsrat sollte auf die Grenzen seiner Befugnisse hingewiesen werden. Gleichzeitig wirkt es – kooperatives und faires Verhalten der Betriebsratsmitglieder vorausgesetzt – oft positiv, von Beginn an ein kooperatives und transparentes, aber die Grenzen klar abgrenzendes Verhältnis mit dem Betriebsrat aufzubauen. Basis einer erfolgreichen Zusammenarbeit ist eine gegenseitige Wertschätzung und professionelle Kommunikation. Wichtig ist dabei beispielsweise, den Betriebsrat auf seine Pflichten aufmerksam zu machen, wie z.B., dass der Betriebsrat die Interessen der gesamten Arbeitnehmerschaft vertreten soll und nicht die individuellen Interessen einzelner Arbeitnehmer oder gar seine eigenen Interessen. Der Betriebsrat darf einzelne Arbeitnehmer und/oder Mitglieder des Betriebsrates nicht bevorteilen.

In Termine mit dem Betriebsrat sollte die Geschäftsleitung nie unvorbereitet gehen. Unnötige Diskussionen und Streit sollten vermieden werden. Regelmäßige Treffen sind quartalsmäßig vom Gesetz vorgeschrieben und sinnvoll, um eine Vertrauensbasis zu schaffen sowie beidseitig Informationen auszutauschen und auf dem neuesten Stand zu sein.

Rosenkriege zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber – die Frage nach Freund oder Feind – sollten zum Wohl des Unternehmens und damit zum Wohl der Belegschaft vermieden werden. Oft geht es – leider – um persönliche und emotionale Themen. Hier sind Deeskalation und ein sachlicher Hinweis auf die gesetzlichen Grenzen der Rechte des Betriebsrats oft hilfreich.

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