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Wiedereingliederungsteilzeit – gesund in den Job zurück

04Jul2017
4 min
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HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Seit kurzem (1.7.2017) gibt es sie: Die Wiedereingliederungsteilzeit. Notwendig geworden ist sie wegen den laufend steigenden Fällen von Burn-Out, aber auch anderen Erkrankungen, die lange Abwesenheiten nach sich ziehen. Kommen Betroffene nach längerer Absenz zurück, so droht oft durch die Wucht der vollen Arbeitslast ein Schlittern in die nächste Fehlzeit. Dagegen soll die neue Teilzeit zur  Wiedereingliederung Abhilfe schaffen. Wir haben uns die Regelung im Detail angesehen.

Wozu Wiedereingliederungsteilzeit?

Diese Regelung soll Beschäftigte nach längeren Erkrankungen die Wiedereingliederung und einen sanften Start zurück in den Job ermöglichen. Gerade bei Menschen, die aufgrund psychischer Belastungen länger krank waren, torpediert der abrupte Einstieg häufig die bis dahin erreichten gesundheitlichen Fortschritte. Um Folgeerkrankungen zu vermeiden, wurde diese Möglichkeit geschaffen. Geregelt ist diese im §13a AVRAG.

Wer kann Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen?

Alle Arbeitnehmern in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen können die Teilzeit zur Wiedereingliederung in Anspruch nehmen, soferne der Arbeitgeber diesem Ansinnen zustimmt. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Inanspruchnahme der Wiedereingliederung?

Der Gesetzgeber hat folgende Voraussetzungen definiert:

  • Seit zumindest 3 Monaten bestehendes Dienstverhältnis (wobei Karenzzeiten und Zeiten der Erkrankung hier hinzugezählt werden)
  • Mind. sechswöchiger, ununterbrochener Krankenstand
  • Ärztliche Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit (Wiedereingliederungsteilzeit kann nicht begonnen werden, wenn Personen noch krank geschrieben sind!)
  • Schriftliche Vereinbarung über die befristete Reduzierung der Arbeitszeit
  • Erfolgte Beratung beider Vertragparteien durch fit2work
  • Zudem muss ein Wiedereingliederungsplan gemäß § 1 Abs 2 Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG) vorliegen, der bei der Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit zu berücksichtigen ist. Die Erstellung erfolgt bei der Beratung. Arbeitsmediziner und Betriebsrat sollten eingebunden sein.

Wie lange kann die Wiedereingliederungsteilzeit sein?

Die Dauer kann zwischen einem und sechs Monaten liegen. Sollte es medizinisch notwednig sein, ist eine Verlängerung auf neun Monate möglich.

Wie viel muss / kann die Arbeitszeit reduziert werden?

Die Reduktion muss – bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit – 25% bis maximal 50% betragen. Das bedeutet, dass am Beginn der Teilzeit auch ein Stundenausmaß von weniger als 50% des bisherigen Ausmaßes möglich ist, wenn dieses dann später entsprechend höher angesetzt wird, sodass sich in Summe ein Wert von max. 50% Reduktion ergibt.

Ähnlich wie bei der Elternteilzeit darf das wöchentliche Stundenausmaß dabei 12 Stunden nicht unterschreiten, das Entgelt nicht unter die Geringfügigkeit fallen.

Wichtig ist auch, dass während der Wiedereingliederungsteilzeit keine Mehrarbeit angeordnet werden darf. Auch kann der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres die Lage der Arbeitszeit verändern, da dies möglicherweise den gewünschen Genesungseffekt untergraben würde.

Eine zweimalige Änderung der Vereinbarung im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist möglich.

Besteht ein Kündigungsschutz?

Wie bei anderen Maßnahmen auch, besteht ein Motivkündigungsschutz, d.h. Arbeitnehmer dürfen nicht wegen der Inanspruchnahme ihrer Wiedereingliederungsteilzeit gekündigt werden. Im Übrigen gilt dieser Schutz auch dann, wenn der Arbeitgeber die Wiedereingliederungsteilzeit ablehnt.

Wie wird der Verlust von Einkommen kompensiert?

Beschäftigten, die Wiedereingliederungsteilzeit in Anspruch nehmen und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, steht Wiedereingliederungsteilzeitgeld aus der Krankenversicherung zu (§143d ASVG). Voraussetzung für den Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld ist die Bewilligung durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers. Dafür müssen alle Unterlagen (siehe oben) vorgelegt werden sowie die Wiedereingliederungsteilzeit als zweckmäßig beurteit werden. Das Wiedereingliederungsgeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs 2 ASVG und wird entsprechend des Stundenausmaßes aliquotiert. Ein Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit um mehr als 10% stellt übrigens einen Grund für die Einstellung der Zahlung dar! Erneutes Wiedereingliederungsgeld kann erst nach 18 Monaten wieder bezogen werden.

Was wir von der Wiedereingliederungsteilzeit erwarten dürfen

Dieses Modell knüpft an ähnlich funktionierende Modelle wie die Pflegeteilzeit oder Bildungsteilzeit an. Wie auch bei den anderen zweckgebundenen Teilzeitmöglichkeiten, die einen Teil des Verdienstentganges kompensieren, gibt es auch hier keinen Rechtsanspruch. Das öffnet natürlich auch der willkürlichen Behandlung die Türe. Gleichzeitig kann diese Teilzeit ein gutes Instrument sein für Arbeitgeber, die sich ihrer über die reine Arbeitssicherheit hinausgehenden Verantwortung für die Gesundheit ihrer Beschäftigten bewusst sind und Betroffene echt unterstützen, wieder Fuß zu fassen. Viel zu oft noch werden Beschäftigte nach oder in langen Krankenständen gekündigt. Umso mehr ist diese Option zu begrüßen. Mit Blick auf längere Lebenarbeitszeiten und steigende Pensionsantrittsalter ist dieses Modell eine gute Unterstützung und findet hoffentlich entsprechenden Anklang.


Weitere Informationen: Wiedereingliederungsteilzeit – gesund in den Job zurück

https://www.sozialministerium.at/site/Arbeit_Behinderung/Arbeitsrecht/Karenz_Teilzeit/Wiedereingliederungsteilzeit/

https://lesen.lexisnexis.at/news/wiedereingliederungsteilzeit-bgbl/pvp/aktuelles/2017/03/lnat_news_022971.html

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