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Neuerungen im Arbeitnehmerschutzgesetz Österreich | Das wichtigste Kapital muss man schützen

04Sep2017
6 min
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Inhalt

Arbeitnehmerschutzgesetz Österreich / ArbeitnehmerInnenschutzgesetz: „Mitarbeiter sind das wichtigste Kapital“, hört und liest man oft. Folglich muss dieses Kapital auch geschützt werden. Die gesetzlichen Mindesterfordernisse hierfür finden sich im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, in der Praxis oft leicht verkürzt „Arbeitnehmerschutzgesetz“ genannt.

Im Bereich Arbeitnehmerschutzgesetz Österreich wurden vor kurzem Änderungen beschlossen. Eines der Ziele dieser Novellierung war es, den Arbeitnehmerschutz Österreich ein wenig zu entbürokratisieren. Einige Änderungen sind schon seit 1.8.2017 in Kraft, andere sind ab Anfang/Mitte 2018 anwendbar. Nachstehend lesen Sie über ausgewählte Neuerungen und Erleichterungen im Arbeitnehmerschutzgesetz:

Arbeitnehmerinnenschutzgesetz Österreich: Erleichterungen bei der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung

Aktuelle Rechtslage Arbeitnehmerschutz Österreich:

Für Arbeitsstätten mit mehr als 50 Arbeitnehmern kommt das sogenannte „Präventionszeitenmodell“ zur Anwendung. Arbeitgeber haben die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sicherzustellen. Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr ist gesetzlich festgelegt. Es berechnet sich anhand der Arbeitnehmeranzahl in der Arbeitsstätte und der Tätigkeit der Arbeitnehmer, wobei für Büroarbeitsplätze eine geringere Zeit einberechnet wird und für Nachtarbeit eine längere Präventionszeit. Als mit Büroarbeitsplätzen vergleichbare Arbeitsplätze sind beispielsweise Arbeiten an Bankschaltern, an Hotelrezeptionen, Arbeiten als Ordinationsassistenten mit überwiegend organisatorischen Aufgaben, Arbeiten im strategischen Unternehmensbereich sowie Arbeiten vorwiegend im Bereich der Unternehmensberatung und Arbeiten in der Informationstechnologie zu sehen.

Neuerung im Arbeitnehmerschutzgesetz Österreich:

Neu ist seit 1.8.2017, dass nicht nur Tätigkeiten im Zuge der Überprüfung und Anpassung der Evaluierung (Folgeevaluierung), sondern auch die erstmalige Auseinandersetzung mit den im Betrieb für die Arbeitnehmer bestehenden Gefahren (Erstevaluierung) in die Präventionszeit miteingerechnet werden können.

Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern, in denen das Begehungsmodell von Bedeutung ist, erfolgte per 1.8.2017 eine Verlängerung des Begehungsintervalls von zwei auf drei Jahre für Arbeitsstätten mit 1 bis 10 Arbeitnehmern, sofern nur Büroarbeitsplätze oder Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind.

Entfall der Aufzeichnungspflicht für Beinahe-Unfälle

Aktuelle Rechtslage Arbeitnehmerschutz Österreich

Nach der bisherigen Rechtslage bestand die Pflicht, Aufzeichnungen auch über alle Ereignisse zu führen, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten. Diese Aufzeichnungen waren fünf Jahre lang aufzubewahren.

Neuerung im Arbeitnehmerschutzgesetz Österreich

Diese spezielle Dokumentationsverpflichtung für Beinahe-Unfälle ist durch die Gesetzesänderung entfallen.

Hinweis: Dennoch ist es aufgrund der Verpflichtung zur Arbeitsplatzevaluierung im Arbeitnehmerschutz auch bei Beinahe-Unfällen ratsam, die Ursache zu analysieren, aktiv Gegenmaßnahmen zu ergreifen und dies in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten gemäß Arbeitnehmerschutzgesetz zu dokumentieren.

Änderungen im Arbeitszeitgesetz im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutz

Aktuelle Rechtslage Arbeitnehmerschutz Österreich.

Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 20 Ausnahmen von bestimmten Regelungen zu Arbeitszeitgrenzen und zu den Ruhezeiten vor. Dies gilt für außergewöhnlichen Fälle für vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen, oder zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zur Erreichung dieses Zweckes nicht getroffen werden können.

Sofern derartige Arbeiten durchgeführt werden, ist derzeit eine schriftliche Meldung an das Arbeitsinspektorat zu erstatten. Und zwar spätestens 4 Tage nach Beginn der Arbeiten.

Neuerung im Arbeitnehmerinnenschutzgesetz Österreich.

Die Gesetzesänderung verlängert die 4-Tages-Frist auf 10 Tage. Die Anzeige hat die Gründe der Arbeitszeitverlängerung sowie die Anzahl der zur Mehrarbeit herangezogenen Arbeitnehmer zu enthalten. Die Aufgabe der Mitteilung bei der Post gilt als Erstattung der Anzeige.

Hinweis: Ob überhaupt außergewöhnliche Fälle vorliegen und die Ausnahmeregelung erfüllt ist, ist nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Es muss sich um Ereignisse außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufs handeln, die nicht vorhersehbar sind und sofortige Maßnahmen erfordern. Keine außergewöhnlichen Fälle sind nach Ansicht der Behörden beispielsweise Personalknappheit, Verspätungen in der Lieferkette oder eine besonders starke Nachfrage nach bestimmten Produkten.

Änderungen im Arbeitsruhegesetz im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutz

Parallel zur Verlängerung der Meldepflichten im Arbeitszeitgesetz wurden auch Meldefristen im Arbeitsruhegesetz verlängert bzw. gestrichen.

Entfall der Meldepflicht für bestimmte Beschäftigungen während der Wochenend- und Feiertagsruhe:

Die Meldepflicht für die in § 10 Arbeitsruhegesetz aufgezählten Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe (z.B. Reinigung, Instandhaltung oder Instandsetzung, soweit sich solche Arbeiten während des regelmäßigen Arbeitsablaufes nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen und infolge ihres Umfanges nicht bis spätestens Samstag 15 Uhr abgeschlossen werden können; Arbeiten, die dem Brandschutz dienen; Be- und Entlüftung, Beheizung oder Kühlung der Arbeitsräume) entfällt.

Verlängerung der Meldepflicht für bestimmte Beschäftigungen während der Wochenend- und Feiertagsruhe:

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in außergewöhnlichen Fällen während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten ist ausnahmsweise zulässig, soweit diese zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorzunehmen sind oder zur Behebung einer Betriebsstörung oder zur Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens erforderlich sind, wenn unvorhergesehene und nicht zu verhindernde Gründe vorliegen und andere zumutbare Maßnahmen zu diesem Zweck nicht möglich sind.

Für solche Arbeiten in außergewöhnlichen Fällen war bisher eine Meldeverpflichtung an das Arbeitsinspektorat innerhalb einer Frist von 4 Tagen vorgesehen. Diese Frist verlängert die Gesetzesänderung auf 10 Tage.

Änderungen im Mutterschutzgesetz im Zusammenhang mit Arbeitnehmerschutz

Nach einer neuen, ab 1.1.2018 geltenden, Regelung wird durch Verordnung festgelegt, bei welchen medizinischen Indikationen ein Freistellungszeugnis auszustellen ist und wer das erforderliche Freistellungszeugnis ausstellen kann. Darüber hinaus wird nur in Einzelfällen eine Freistellung mit einem fachärztlichen Attest und einem Freistellungszeugnis eines Arbeitsinspektionsarztes oder eines Amtsarztes möglich sein.

Allgemeines Rauchverbot in Arbeitsstätten ab 1.5.2018

Aktuelle Rechtslage Arbeitnehmerschutz Österreich :

Bereits nach der geltenden Rechtslage haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist.

Neuerung im Arbeitnehmerschutz Österreich :

Ab 1.5.2018 wird ein allgemeines Rauchverbot in Arbeitsstätten eingeführt. Demnach ist das Rauchen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Arbeitsstätten in Gebäuden verboten, sofern Nichtraucher in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

Die neue Rechtslage sieht vor, dass bei Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Räumlichkeiten in der Arbeitsstätte einzelne Räume eingerichtet werden können, in denen das Rauchen gestattet ist. Es darf sich bei diesen Raucherräumen aber nicht um Arbeitsräume handeln und es muss gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Bereiche der Arbeitsstätte dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräume dürfen nicht als Raucherräume eingerichtet werden.

Hinweis: Das allgemeine Rauchverbot am Arbeitsplatz betrifft auch Wasserpfeifen und verwandte Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten.

Eine gute Gelegenheit…

Die – aus meiner Sicht begrüßenswerten – Erleichterungen im Arbeitnehmerschutz sollten Arbeitgeber zum Anlass nehmen, ihre Compliance im Bereich Arbeitnehmerschutz zu überprüfen. Bei Verstoß gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften drohen hohe Strafen. Kommt es zu einem Arbeitsunfall aufgrund einer Verletzung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift, folgt zudem in der Regel eine Lawine an Forderungen von verschiedenen Seiten – unter anderem von den verunfallten Arbeitnehmern, von der Sozialversicherung und vom Arbeitsinspektorat. Auch ein Strafverfahren gegen den Verantwortlichen lässt oft nicht lange auf sich warten. In all diesen Verfahren ist es wichtig, ausreichend Maßnahmen im Bereich Arbeitnehmerschutz-Compliance vorweisen zu können.

Das wichtigste Kapital muss man schützen

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