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Arbeitsrechts-Update | Ausländerbeschäftigungsgesetz Österreich (AuslBG) inkl. Rot-Weiß-Rot-Karte

24Okt2017
5 min
Auslaenderbeschaeftigungsgesetz Österr.

HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) & Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab 1okt2017:
Sie haben es vielleicht schon aus den Medien gehört – Es tut sich was im Ausländerbeschäftigungsrecht. Mit 1.10.2017 trat eine Novelle im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Kraft.

Für inländische Unternehmen, die Arbeitnehmer aus Nicht-EU/EWR-Staaten beschäftigen wollen, bietet die neue Rechtslage neue Möglichkeiten. Einige davon werden nachstehend im Überblick geschildert (inkl. Rot-Weiß-Rot-Karte):

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) & Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

Grundsatz bleibt:  Beschäftigung von Ausländern nur bei Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen

Nur um Missverständnisse zu vermeiden: Damit Ausländer in Österreich eine Arbeit aufnehmen können, benötigen sie im Allgemeinen eine gültige Aufenthaltsgenehmigung und eine gültige Arbeitsbewilligung.

Arbeitgeber müssen bei der Ausländerbeschäftigung immer prüfen, ob ein Ausländer, den sie zu beschäftigen beabsichtigen, eine aufrechte Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsbewilligung hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung für einen Tag oder auf unbefristete Dauer erfolgen soll. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorgaben drohen Strafen und unangenehme Konsequenzen für Arbeitgeber.

Der Beginn des Arbeitsverhältnisses kann in Fällen der Beschäftigung von Ausländern mit dem Nachweis der Bewilligungen aufschiebend bedingt festgelegt werden. Das Vorliegen einer aufrechten Bewilligung muss auch in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Ist die Bewilligung befristet, sollte auch der Arbeitsvertrag vorerst befristet werden.

Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

Vereinfachungen für EU/EWR-Bürger und deren Angehörige

Vereinfachungen von obigen Grundsätzen gibt es insbesondere für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Staaten, die in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind: Sie benötigen keine besondere Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitsbewilligung. Sie müssen lediglich eine „Anmeldebescheinigung“ beantragen, wenn sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Diese Anmeldebescheinigung ist binnen vier Monaten ab Einreise bei der Behörde zu beantragen.

Nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt in Österreich erwerben EU- und EWR-Bürger das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen wird auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes ausgestellt.

Auch Angehörige von EU- und EWR-Bürgern haben ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches ihnen auch Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich gewährt. Angehörige müssen binnen vier Monaten ab Einreise eine sogenannte „Aufenthaltskarte“ beantragen, welche für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer ausgestellt wird. Angehörige erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben und können dann einen Antrag auf eine „Daueraufenthaltskarte“ stellen, die anschließend für die Dauer von zehn Jahren ausgestellt wird.

Hinweis für Kroatien bzgl. Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) & Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

Für kroatische Staatsangehörige gelten diese Vereinfachungen derzeit (noch) nicht, obwohl Kroatien ein Mitgliedstaat der EU ist. Für kroatischen Staatsbürger gelten derzeit noch Arbeitsmarktzugangsbeschränkungen. Die Beschäftigung von kroatischen Staatsangehörigen ist daher nicht ohne weiteres zulässig.

Rot-Weiß-Rot-Karte „Version 2.0.“

Als Form der dauerhaften Zuwanderung besteht für Drittstaatsangehörige unter anderem die Möglichkeit, eine Rot-Weiß-Rot-Karte zu beantragen. Es gibt folgende verschiedene Arten an Rot-Weiß-Rot-Karten für Ausländerbeschäftigung für

  • Besonders Hochqualifizierte
  • Fachkräfte in Mangelberufe
  • Sonstige Schlüsselkräfte
  • StudienabsolventInnen einer österreichischen Hochschule
  • Selbständige Schlüsselkräfte
  • Start-up-Gründer/innen.

Die Anforderungen der einzelnen Arten der Rot-Weiß-Rot-Karte unterscheiden sich voneinander. Während beispielsweise bei einer Rot-Weiß-Rot-Karte für sonstige Schlüsselkräfte eine Arbeitsmarktprüfung durch das AMS erfolgt, entfällt diese Arbeitsmarktprüfung bei Besonders Hochqualifizierten. Prüfen Sie daher genau, welche Rot-Weiß-Rot-Karte die passende ist.

Neu ist auch die Rot-Weiß-Rot-Karte für Start-up-Gründer. Anforderungen hierfür sind unter anderem, dass der Drittstaatsangehörige (i) im Rahmen eines neu zu gründenden Unternehmens innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickeln und in den Markt einführt, (ii) dazu einen schlüssigen Businessplan für die Gründung und den Betrieb des Unternehmens vorlegt und (iii) Kapital für das zu gründende Unternehmen in der Höhe von mindestens € 50.000, davon zumindest die Hälfte Eigenkapital, nachweist.

Das System zur Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte ist punktebasiert: Für verschiedene Qualifikationen (wie beispielsweise Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse) wird eine gewisse Anzahl an Punkten vergeben. Je nach Art der Rot-Weiß-Rot-Karte ist eine bestimmte Mindestpunkteanzahl zu erreichen.

Die Rot-Weiß-Rot-Karte inkludiert die Arbeitsbewilligung. Die maximale Gültigkeitsdauer der Rot-Weiß-Rot-Karte wurde durch die Gesetzesnovelle (Ausländerbeschäftigungsgesetz Österreich – AuslBG & Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) verdoppelt und beträgt nunmehr zwei Jahre.

Nach zwei Jahren kann eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für ein bis drei Jahre  ausgestellt werden. Diese ermöglicht dann –  anders als die erste Karte, die nur für die Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt wird – unbeschränkten Arbeitsmarktzugang in Österreich.

Nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt und Erfüllung der Integrationsvereinbarung (die unter anderem den Nachweis von Sprachkenntnissen fordert) kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ beantragt werden, der unbefristet gilt und unbeschränkten Arbeitsmarktzugang gewährt.

Unternehmensinternen Arbeitnehmertransfer in der Ausländerbeschäftigung erleichtern

Die Neuerungen in diesem Bereich erfolgten in Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2014/66/EU (=ICT-Richtlinie). Eine neue Form der Aufenthaltsbewilligung ist für den vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht gedacht und kann von Personen beantragt werden, die für einen international tätigen Arbeitgeber arbeiten und entweder Führungskraft, Spezialist mit unerlässlichen Spezialkenntnissen für den jeweiligen Tätigkeitsbereich oder Trainee mit einem Hochschulabschluss sind.

Diese Aufenthaltsbewilligung ist relevant, wenn diese Arbeitnehmer in einer oder mehreren Niederlassungen in Österreich, die zum gleichen Unternehmen oder zur gleichen Unternehmensgruppe wie der international tätige Arbeitgeber gehören, vorübergehend tätig werden.

Es gibt weitere Anforderungen, unter anderem sind eine Beschäftigung im gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe von mindestens neun Monaten bzw. mindestens sechs Monaten für Trainees vor dem Transfer, die Vorlage eines Arbeitsvertrags und eines Abordnungsschreibens sowie der Nachweis, dass das Unternehmen eine echte Geschäftstätigkeit ausübt, erforderlich. Zudem müssen die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nachweislich eingehalten werden.

Nicht als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gelten Ausländer, die von Arbeitsvermittlern, Arbeitskräfteüberlassern oder sonstigen Unternehmen, die Arbeitnehmer zur Arbeit unter der Aufsicht und Leitung eines anderen Unternehmens zur Verfügung stellen, abgestellt werden.

Das Verfahren für die Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist dem Zulassungsverfahrens der Rot-Weiß-Rot-Karten nachgebildet. Es gibt auch hier zeitliche Grenzen. Sofern ein Arbeitnehmer bereits einen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt, gelten Sonderregeln.

Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte ist sorgfältig zu planen

Trotz der Erleichterungen durch die neue Rechtslage ist die Beschäftigung von Mitarbeitern aus Kroatien oder Drittstaaten nach wie vor mit – vor allem administrativem – Mehraufwand verbunden. Dieser Umstand soll den Einsatz ausländischer Arbeitskräfte keinesfalls verhindern, muss aber bedacht werden. Rechtzeitige Planung, Antragstellung bei der zuständigen Behörde und sorgfältige Gestaltung des Arbeitsvertrages sind dabei wichtige Schritte für jeden Arbeitgeber.

Arbeitsrechts-Update | Ausländerbeschäftigungsgesetz Österreich (AuslBG) inkl. Rot-Weiß-Rot-Karte

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