Verständich geschriebenes Arbeitsrecht mit Tipps & Beispielen für beide Doppel-Paare: wir sehen uns an sowohl die Kündigungsfrist Angestellte und Arbeiter als auch die Kündigungsfrist Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich.
Die Kündigung von Mitarbeitern ist ein unangenehmes Thema, gehört aber leider zur Arbeit von Vorgesetzten und Personalisten dazu. Neben den menschlichen Aspekten sind bei der Kündigung auch zahlreiche rechtliche Aspekte zu beachten, um Gerichtsverfahren möglichst zu vermeiden. Aber auch auf Kündigungen durch Arbeitnehmer müssen Arbeitgeber faktisch und rechtlich vorbereitet sein.
Kündigungsfrist Arbeiter und Angestellte & Kündigungsfrist Arbeitegeber und Arbeitnehmer, bezogen auf Österrich
Zum rechtlichen Must-Know rund um die Kündigung gehört das Wissen rund um Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Kündigungsfristen für Arbeitgeber. Dieses Thema ist zudem aktuell: Ende Oktober 2017 wurden im Parlament Änderungen beschlossen, die in bestimmten Bereichen eine Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten anstreben, darunter auch der Bereich Kündigungsfristen. Lesen Sie nachstehend über wichtige Aspekte im Zusammenhang mit Kündigungsfristen Arbeitnehmer und Kündigungsfristen Arbeitgeber.
Kündigungsfrist (Angestellte & Arbeiter, Arbeitnehmer & Arbeitgeber) – wozu?
Die Kündigungsfrist soll der jeweils anderen Partei insbesondere die Möglichkeit geben, Dispositionen für die Zukunft treffen zu können. Die Einhaltung von Kündigungsfristen ist aus rechtlicher Sicht ein „Must“, weil fristwidrige Kündigungen, also Kündigung ohne oder unter falscher Einhaltung der Kündigungsfristen, als unwirksam gerichtlich anfechtbar sind. Das gewünschte Ziel ist dann nicht erreicht.
Definition der Frist
Sie ist definiert als jener Mindestzeitraum, der vom Zugang der Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses verstreichen muss.
Beispiel: Angestellter A soll gekündigt werden. Er ist seit 26 Monaten im Unternehmen tätig. Die Kündigungsfrist beträgt mangels für den Angestellten günstigerer einzelvertraglicher Regelung 2 Monate. Zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses müssen daher mindestens 2 Monate liegen. Zusätzlich kann das Ende des Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nur ein Kalenderquartal oder bei vertraglicher Vereinbarung oder 15. oder Monatsletzte sein. Von diesem sogenannten Kündigungstermin muss rückgerechnet werden, um den letztmöglichen Tag für den Ausspruch der Kündigung zu ermitteln. Wichtig ist dies insbesondere für „Sprünge“ in der Dauer der Kündigungsfrist aufgrund Vollendung eines für die Dauer der Kündigung relevanten Dienstjahres (siehe Übersicht unten).
Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist der Tag des Zugangs der Kündigung nicht mitzuzählen. Dies mag Ihnen unwichtig erscheinen, kann aber in Einzelfällen durchaus das entscheidende Kriterium sein, ob eine Kündigung fristgerecht erfolgte.
Für die Dauer der Fist ist nicht der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses relevant, sondern der Kündigungszeitpunkt. Es kommt jedoch nicht auf den tatsächlichen Kündigungsausspruch an, sondern auf jenen Zeitpunkt, zu dem die Kündigung letztmöglich hätte ausgesprochen werden können.
Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten kann für die Dauer der Kündigungsfrist kann erforderlich ist, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und auch kollektivvertragliche Anrechnungsbestimmungen sind zu beachten.
Tipp: Seien Sie bei der Berechnung von Kündigungs-Termin, -Frist und den sich daraus ergebendem „Kündigungszeitplan“ sorgfältig und bedenken Sie unerwartete Zwischenfälle wie Krankheit.
Kündigungsfrist Angestellte
Für Angestellte sind die Kündigungsfristen sowohl für Arbeitgeberkündigung als auch Arbeitnehmerkündigung im Angestelltengesetz geregelt. Diese Regelungen dürfen zum Nachteil des Angestellten nicht aufgehoben oder beschränkt werden, wohl aber zu seinem Vorteil (z.B. längere Kündigungsfristen für Arbeitgeber, kürzere Fristen für Arbeitnehmer).
Zu beachten ist, dass die Kündigungsfristen des Angestelltengesetzes ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitszeit voraussetzen: Gesetzlich festgelegt ist als Mindestmaß, dass die vereinbarte oder tatsächlich geleistete monatliche Arbeitszeit mindestens ein Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt. Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden sind dies beispielsweise 34,4 Stunden pro Monat.
Sofern die Mindestbeschäftigungszeit nicht erreicht wird, sind mangels anderer kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Regelung die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) anwendbar, welche um einiges kürzer sind. Die Kündigungsfristen im ABGB betragen zwischen 14 Tagen und 4 Wochen.
Für Dienstverhältnisse mit einer Arbeitszeit über diesem Mindestmaß sieht das Angestelltengesetz folgende Kündigungsfristen vor:
Kündigungsfrist Arbeitgeber berechnen:
0 – 2. Dienstjahr: 6 Wochen
3. – 5. Dienstjahr: 2 Monate
6. – 15. Dienstjahr: 3 Monate
16. – 25. Dienstjahr: 4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr: 5 Monate.
Tipp: Durch Vereinbarung kann die Kündigungsfrist kann nicht unter diese Dauer herabgesetzt werden; der Kündigungstermin kann aber angepasst werden und demnach kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am Fünfzehnten oder am Letzten eines Kalendermonats endet und nicht nur zum Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres. Ein pauschales Berechnen der Frist ist daher aufgrund möglicher individueller Vereinbarungen nicht möglich. Die obige Aufstellung aber dient als gutes Berechnungsbeispiel.
Kündigungsfrist Arbeitnehmer:
Sofern keine für den Arbeitnehmer günstigere Vereinbarung getroffen wurde, kann der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Für den Arbeitnehmer gibt es also keine Staffelung wie für den Arbeitgeber.
Die Kündigungsfrist Arbeitnehmer kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden. Dann darf aber die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Angestellten vereinbarte Frist.
Kündigungsfrist Arbeiter
Die Kündigungsfristen Arbeiter sind gemäß der geltenden Rechtslage in der Gewerbeordnung 1859 festgelegt. Wenn über nicht Anderes vereinbart ist, beträgt die zu beachtende Kündigungsfrist (im Vergleich zu der Kündigungsfriste Angestellte „nur“) 14 Tage. Zu erwähnen ist jedoch, dass man diese Bestimmung auch zu Ungunsten der Arbeiter abändern kann. Zahlreiche Arbeiterkollektivverträge sehen besondere Kündigungsbestimmungen vor.
Tipp: Für die Ermittlung der Kündigungsfrist Arbeiter ist der anwendbare Kollektivvertrag von hoher Relevanz.
Der allgemeine Grundsatz, dass der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsfreiheit nicht stärker beschränkt werden darf als der Arbeitgeber (Verschlechterungsverbot), gilt auch für Arbeiter.
Sofern weder die Gewerbeordnung noch andere Sondergesetze, wie das Landarbeitsgesetz, anwendbar sind und auch der Kollektivvertrag keine Kündigungsfristen vorsieht, sind die Regelungen des Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) für Arbeiter anwendbar, welche die Fristen unter anderem vom Vorliegen von „Diensten höherer Art“ und „Diensten nicht höherer Art“, der Form der Entgeltauszahlung und der Dienstdauer abhängig machen.
Arbeitsrechtliche Neuerungen der Fristen
(bzgl. Angestellte & Arbeiter, Arbeitnehmer & Arbeitgeber in Österreich)
Die Ende Oktober 2017 beschlossenen Änderungen bewirken eine weitgehende Gleichstellung der Kündigungsfrist Arbeiter und Angestellte, jedoch noch keine generelle Gleichstellung.
Die Neuerungen für Arbeiter sind auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.
Nachstehend ein Überblick über die bevorstehenden Änderungen in Bezug auf Kündigungsfrist Arbeiter:
- Für Arbeiter werden ab 2021 jene Kündigungsfristen und Kündigungstermine anwendbar sein, die, wie oben erwähnt, auch für Angestellte gelten. Die Kündigungsfrist Arbeitgeber beträgt auch bei Arbeitern künftig mindestens 6 Wochen, abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, und steigt stufenweise mit voranschreitender Dienstzeit bis zu 5 Monaten an.
- Der einzuhaltende Kündigungstermin ist in Zukunft auch für Arbeiter das Quartalsende. Es besteht die Möglichkeit, abweichend davon den 15. oder den Monatsletzten als zulässigen Kündigungstermin zu vereinbaren.
- Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Arbeiter künftig gleich dem Angestellten das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Eine Ausdehnung der Kündigungsfrist Arbeiter ist bis zu einem halben Jahr möglich, doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeiter vereinbarte Kündigungsfrist.
- Durch Kollektivvertrag können für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden, sodass wiederum für Kündigungsfristen Arbeiter und Angestellte jeweils andere Regelungen gelten. Dies betrifft beispielsweise Fremdenverkehrsbetriebe und die Baubranche.
Diese Neuerungen rund um die Kündigungsfrist Arbeitgeber und Kündigungsfrist Arbeitnehmer im Zuge des „Projekts Gleichstellung Arbeiter und Angestellte“ bringt für Arbeitgeber eine große Umstellung, auf die sich Arbeitgeber, die auch Arbeiter beschäftigen, rechtzeitig vorbereiten müssen.