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Behaltefrist Lehrlinge | Berufsausbildungsgesetz & Kündigungsfrist

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Inhalt
Mein Interview-Partner Mag. Michael Trinko zum Thema „Arbeitsrecht & Lehrlinge“ beschäftigt sich heute mit den Fragen: Behaltefrist Lehrlinge und Berufsausbildungsgesetz Österreich (thematisch auch Kündigungsfrist Lehrlinge):

Interview-Partner (Ende der Behaltefrist Lehrlinge nach Lehre und Kündigungsfristen Lehrlinge im Berufsausbildungsgesetz Österreich): Mag. Michael Trinko (ÖGB)

Die Weiterverwendungszeit oder Behaltefrist von Lehrlingen ist in § 18 Berufsausbildungsgesetz geregelt. Durch die Weiterverwendungspflicht oder Behaltepflicht wird der oder die Lehrberechtigte verpflichtet, den Lehrling im Betrieb nach Beendigung des Lehrverhältnisses im erlernten Beruf mindestens 3 Monate weiter zu beschäftigen. Voraussetzung dafür ist entweder der erfolgreiche Abschluss der Lehrabschlussprüfung oder der Ablauf der Lehrzeitdauer.

INHALT

In beiden Fällen muss ein neues Arbeitsverhältnis geschlossen werden, das mindestens 3 Monate dauert. Das bedeutet, dass wenn die Lehrzeit vorbei ist, sofort am nächsten Tag ein neues Arbeitsverhältnis entsteht. Wird die Lehrabschlussprüfung positiv absolviert, so beendet auch dieser Umstand das Lehrverhältnis, aber erst mit Ende der Woche (Sonntag), in der die Lehrabschlussprüfung positiv absolviert wurde.

Die Dauer beträgt mindestens 3 Monate. Es gibt aber Kollektivverträge, die eine längere Weiterverwendungszeit vorsehen. So sieht der Kollektivvertrag für die metallerzeugende und verarbeitende Industrie vor, dass der Lehrling nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit 6 Monate weiter zu verwenden ist. Endet die Weiterverwendungszeit nicht mit dem Letzten eines Kalendermonats, ist sie laut Kollektivvertrag auf diesen zu erstrecken. Das bedeutet, wenn die Weiterverwendungszeit am 2. Juni endet, verlängert sie sich nochmals bis zum 30. Juni.

Behaltefrist Lehrlinge | Gibt es Ausnahmen?

Obwohl der oder die Lehrberechtigte die Weiterverwendungspflicht nicht selbst verkürzen kann, gibt es im Berufsausbildungsgesetz eine Ausnahme, nach der sich die Weiterverwendungspflicht auf die Hälfte, also auf 1½ Monate, verkürzt. Dies ist der Fall, wenn der Lehrling die Lehrzeit nur zu einem gewissen Teil bei dem oder der Lehrberechtigten absolviert hat, bei dem oder der der Lehrling das Lehrverhältnis beendet. Wenn der Lehrling weniger als die Hälfte der Lehrzeit bei dem oder der Lehrberechtigten verbracht hat, so verkürzt sich die Weiterbehaltezeit auf 1½ Monate.

Berufsausbildungsgesetz | Wie sieht die Ausgestaltung der Weiterbeschäftigung nach der Lehrzeit aus?

Der oder die Lehrberechtigte hat – lt. Berufsausbildungsgesetz  – bezüglich der Ausgestaltung der Weiterverwendungszeit zwei Möglichkeiten. Er oder sie kann den Lehrling nur die gesetzliche oder kollektivvertraglich vorgeschriebene Zeit beschäftigen. Das bedeutet, dass der Lehrling ein befristetes Dienstverhältnis für 3 Monate bekommt. Nach Ablauf der Zeit endet das Arbeitsverhältnis automatisch, es bedarf keiner Kündigung (demnach auch keiner zusätzlichen Kündigungsfrist).

Der oder die Lehrberechtigte kann aber auch den Lehrling sozusagen „fix“ aufnehmen. Dabei entsteht ein unbefristetes Dienstverhältnis. Prinzipiell wird der oder die Lehrberechtigte vor Ablauf der Lehrzeit auf den Lehrling zugehen und besprechen, ob er über die Behaltefrist im Betrieb beschäftigt werden soll. Trifft der oder die Lehrberechtigte mit dem Lehrling keine Vereinbarung und beschäftigt ihn einfach weiter, so wirkt dieses stillschweigende Weiterverwenden, als hätten die beiden ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit vereinbart.

Für die Zeit der Weiterverwendung steht dem Lehrling das Entgelt zu, welches der jeweilige Kollektivvertrag vorsieht. Der Lehrling bekommt nicht mehr die Lehrlingsentschädigung. Wie gesagt, der ausgelernte Lehrling ist nach dem jeweiligen Kollektivvertrag zu bezahlen, wobei das dort geregelte Entgelt für die Weiterverwendungszeit immer höher ist als die Lehrlingsentschädigung.

Gast-Autor: Ende der Behaltefrist nach Lehre und Kündigungsfristen Lehrlinge im Berufsausbildungsgesetz Österreich

Mag. Michael Trinko ist Jurist im Referat für Rechts- und Kollektivvertragspolitik im Österreichischen Gewerkschaftsbund. Von 2011 bis 2015 war er Abteilungsleiter der Bundesjugendabteilung des ÖGB und zusätzlich ist er Autor des Ratgebers “Alles Wissenswerte rund um die Lehrlingsausbildung“.
www.oegb.at, michael.trinko@oegb.at

Michael Trinko, Ende der Behaltefrist Lehrlinge nach Lehre und Kündigungsfristen Lehrlinge im Berufsausbildungsgesetz Österreich

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