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Zurück aus dem HomeOffice, aber rechtlich richtig | Arbeitsrecht & Covid

25Mai2020
3 min
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HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Das schrittweise Wiederhochfahren der Wirtschaft hat zur Folge, dass viele Arbeitnehmer aus dem Home Office wieder auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Ungeachtet der Lockerungen nach dem „Shut Down“ haben Arbeitgeber im Zusammenhang mit COVID-19 zahlreiche Pflichten (Arbeitsrecht).

 

Themen dieses Artikels:
HomeOffice Arbeitsrecht
Besonderheiten der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Zeiten von COVID-19

COVID-19 Maßnahmen gelten nicht von selbst – Mitarbeiter sind nachweislich zur Einhaltung anzuhalten

Unzureichende Sicherheitsmaßnahmen zahlen sich nicht aus – Rechtsfolgen für Arbeitgeber bei unzureichenden Maßnahmen


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  Nachstehender Beitrag gibt einen ersten Überblick auf Basis der aktuellen Gesetzeslage – Änderungen vorbehalten und aufgrund der Fülle der Themen kein Anspruch auf Vollständigkeit!

Arbeitsrecht | Besonderheiten der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Zeiten von COVID-19

Der Arbeitgeber hat gemäß für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu sorgen. Er muss Gefährdungen und gesundheitliche Belastungen, denen Personen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, ermitteln und beurteilen. Aufgrund dieser Ergebnisse müssen daher entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festgelegt. Diese Maßnahmen müssen den Arbeitnehmern klar kommuniziert werden. All dies ist nichts Neues.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist nichts „Corona-spezifisiches“. Jedoch ist die Fürsorgepflicht in Zeiten von COVID-19 noch verstärkt.

Die Flut an neuen Verordnungen, die seit Wochen immer wieder über Arbeitgeber in den verschiedensten Branchen hereinbrechen, macht es für Arbeitgeber nicht gerade leicht, rechtskonform zu handeln. Es herrscht Rechtsunsicherheit und Verunsicherung.

Gerade während der Corona-Krise liegt es in der Verantwortung des Arbeitgebers, Verhaltensweisen und Situationen, die das Risiko einer Infektion an COVID-19 erhöhen, durch betriebsbedingte angemessene Schutzmaßnahmen möglichst zu minimieren.

Arbeitsrecht | COVID-19 Maßnahmen gelten nicht von selbst – Mitarbeiter sind nachweislich zur Einhaltung anzuhalten

Ausreichende Wasch- und Desinfektionsmöglichkeiten, häufige Desinfektion von Arbeitsräumen und Arbeitsmitteln sowie regelmäßiges Durchlüften sollten als selbstverständlich gelten.

Darüber hinaus sind je nach Einzelfall und konkreten Gegebenheiten weitere organisatorische Schutzmaßnahmen umzusetzen. Beispiele: Einschränkung von persönlichen Besprechungen, Ersatz durch Telefon- bzw. Videokonferenzen, Abtrennung von Arbeitsbereichen, Abstandschaffung, mehrschichte Betriebsführung, Staffelung von Pausen, Zugangsdokumentation, Bodenmarkierungen zum Abstandhalten und Schutzscheiben.

Mitarbeiter müssen nachweislich und bei Bedarf regelmäßig dazu angehalten werden, diese Hygienemaßnahmen einzuhalten – beispielsweise durch eine Weisung, Richtlinie oder Unterweisung.

Um sicherzustellen, dass diese Vorgaben von Arbeitnehmern eingehalten werden, sind innerbetriebliche Richtlinien bzw. Weisungen und eine gute Kommunikation mit den Mitarbeitern besonders wichtig. Dies bedeutet unter anderem auch, dass die Vorgaben in mehreren Sprachen vorhanden sein müssen Die Beweislast, dass die Mitarbeiter über die einzuhaltenden Regeln informiert wurden, trifft nämlich den Arbeitgeber.

Wichtig ist es zudem, Prozesse zu schaffen, Ansprechpartner festzulegen, Meldepflichten bei Verdachtsfällen oder Erkrankungen vorzusehen und Verhaltensanweisungen samt Beispiele zu geben.

Für die Praxis ist auch ratsam, regelmäßig die Seiten der AUVA, des Arbeitsinspektorates zu besuchen, um nachzulesen, welche Maßnahmen empfohlen werden. Auch auf den Webseiten der einzelnen Bundesministerien findet man allgemeine und branchenspezifische Empfehlungen für Unternehmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter.

Beispiele:

  • Empfehlungen zum schrittweise Wiederhochfahren des Normalbetriebes in den Unternehmen für den Bürobetrieb des österreichischen Innenministeriums,
  • Handbuch COVID-19: Sicheres und gesundes Arbeiten des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend.

Arbeitsrecht | Unzureichende Sicherheitsmaßnahmen zahlen sich nicht aus – Rechtsfolgen für Arbeitgeber bei unzureichenden Maßnahmen

Führt der Arbeitgeber keine oder unzureichende Sicherheitsmaßnahmen ein, kann dies verwaltungsstrafrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen haben.

Zunächst kann dies Verwaltungsübertretungen nach sich ziehen. Verwaltungsstrafen treffen die zur Vertretung nach außen befugten Organe (zB Geschäftsführung bei einer GmbH) oder – sofern wirksam bestellt – den verantwortlichen Beauftragten.

Infizieren sich Arbeitnehmer am Arbeitsplatz an COVID-19, weil keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen bestanden haben, ist auch mit Schadenersatzforderungen aufgrund der Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu rechnen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Gefährdung von Mitarbeitern mit einer COVID-19 Infektion kann im Extremfall auch strafrechtliche Folgen haben.

Zurück aus dem HomeOffice, aber rechtlich richtig | Arbeitsrecht & Covid

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