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HomeOffice Gesetz Österreich (ab 1april2021) | Was ist wirklich neu?

22Mrz2021
4 min
Homeoffice Gesetz Österreich

HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Zusammenfassung der wichtigsten arbeitsrechtlichen Neuerungen im HomeOffice Gesetz Österreich – die Regelung wird ab 1april2021 eingeführt.

Nun, rund ein Jahr nach Beginn der Pandemie und dem „Boost“, den das Arbeiten im Home Office durch die Corona-Krise erfahren hat, sollen mit Anfang April 2021 nun endlich doch gesetzliche Regelungen eingeführt werden, die rechtlichen Fragen rund um das Arbeiten im Home Office klären sollen.

 

 

Neben arbeitsrechtlichen Änderungen sieht der Gesetzesentwurf auch steuer- und sozialversicherungsrechtliche Maßnahmen und Anpassungen für das HomeOffice vor, auf diese wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen.

HomeOffice Gesetz: Der Hintergrund

Nachdem die Sozialpartner in Österreich am 27jan2021 ihr Maßnahmenpaket zum Thema Home Office präsentiert hatten, folgte am 15feb2021 ein Begutachtungsentwurf, zu dem – trotz einer sehr kurzen Begutachtungsfrist von nur wenigen Tagen – umfassende und zahlreiche Stellungnahmen eingegangen sind. Nur 11 Tage später folgte die Regierungsvorlage. Nach derzeitiger Informationslage ist ein Inkrafttreten dieses Gesetzes mit 1apr2021 geplant. Die Wirtschaftskammer und die Industriellenvereinigung haben sich für ein späteres Inkrafttreten (mit 1juli2021) ausgesprochen, um den Arbeitgebern eine angemessene Zeit zur Umstellung bzw. Vorbereitung für die Änderungen zu geben.

Was ist Home Office im Sinne der neuen Regelungen?

In der Praxis heißt es schon lange „Home Office hat viele Gesichter“. Die neuen gesetzlichen HomeOffice Regelungen haben ein enges Verständnis dieses Begriffs: Home Office soll immer (nur) dann vorliegen, wenn „eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt“. Telearbeit, disloziertes Arbeiten, mobiles Arbeiten oder Working from anywhere, bei denen es keinen Anknüpfungspunkt an eine Wohnung gibt, sind also von den neuen Regelungen nicht umfasst. Umfass sind „nur der Haupt- bzw. Nebenwohnsitz des Arbeitnehmers und die Wohnung von nahen Angehörigen bzw. Lebensgefährten.

Home Office ist und bleibt Vereinbarungssache

Der neue § 2h AVRAG soll ausdrücklich regeln, dass Home Office einer (nunmehr schriftlichen!) Vereinbarung bedarf. Das bedeutet:  weder hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Home Office, noch kann der Arbeitgeber Home Office einseitig anordnen. Weiterhin wird großen Wert auf den Grundsatz der Freiwilligkeit im Zusammenhang mit Home Office gesetzt.

Zudem wurde eine (nicht unumstrittene) gesetzliche Grundlage geschaffen, dass die Home Office Vereinbarung aus wichtigen Grund gelöst werden kann. Sinn und Notwendigkeit dieser Regelung sind nicht ganz klar.

Bereitstellung „digitaler Arbeitsmittel“

Es wird vorgesehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die „erforderlichen digitalen Arbeitsmittel“ zur Verfügung stellt. Was man sich unter „digitale Arbeitsmittel“ vorstellen darf, bleibt offen. Grundsätzlich: die erforderliche IT-Hardware und die Datenverbindung. Alternativ hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Arbeitsmittel des Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen und dafür Kostenersatz zu leisten. Ein Pauschalkostenersatz ist möglich. Diese Pflicht besteht allerdings nur dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer regelmäßig im Home Office arbeitet.

Fraglich ist, wie mit „sonstigen“ Aufwendungen, zB Strom, Schreibtischsessel etc, zu verfahren ist. Hier kommt vor allem der (allerdings vertraglich abdingbare) Kostenersatz nach § 1014 ABGB in Betracht, da die geplante Neuregelung leider keine expliziten Regelungen vorsieht.

Betriebsvereinbarung zur Home Office Regelung nun offiziell möglich

Mit § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG soll eine Rechtsgrundlage für die „Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice“ im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung geschaffen werden. Es war bereits bisher herrschende Ansicht, dass eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden kann, nun soll es aber die gesetzliche Ermächtigung dazu geben.

Der Abschluss einer Home-Office Vereinbarung mit den einzelnen Mitarbeitern ist – trotz Betriebsvereinbarung – weiterhin notwendig. Die Betriebsvereinbarung ersetzt also keine Einzelvereinbarung.

Haftung im HomeOffice

Schon vor der geplanten Neuregelung kam es bei Arbeiten im Home Office zur Anwendung des DHG, da dieses lediglich auf die Schadenszufügung im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung abstellt. Das bedeutet natürlich auch, dass sämtliche Minderungen dieser Ersatzpflicht anwendbar sind. Neu ist, dass die Bestimmungen des DHG sinngemäß anwendbar sind, sofern dem „Dienstgeber oder der Dienstgeberin durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebenden Person im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt wird“.

Arbeitnehmerschutz und Arbeitszeit im H.O.

Die Arbeitnehmerschutzvorschriften gelten, mit Ausnahme der arbeitsstättenbezogenen Vorschriften, auch im Home Office, da der jeweilige Arbeitsplatz nach den Materialien als auswärtige Arbeitsstätte iSd § 2 Abs 3 ASchG betrachtet wird. Auch das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz sollen (weiterhin) zur Anwendung kommen. Auch im Home Office gibt es daher (weiterhin) keine Vertrauensarbeitszeit. Dadurch werden aber wiederum mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet, denn es fällt den Arbeitgebern schwer, die Einhaltung des AZG und des ARG außerhalb des Betriebes tatsächlich zu gewährleisten.

Bleibt nun doch alles beim Alten?

Wirklich viel für die Praxis hilfreiches neues bringen die gesetzlichen Neuregelungen zum Home Office nicht. Viele für die Praxis drängende Fragen bleiben unangesprochen oder unklar.

Schlusswort zum HomeOffice Gesetz Österreich

Es bleibt daher spannend, wann die neue HomeOffice Regelung in Österreich tatsächlich in Kraft treten wird, wie die Praxis mit diesen neuen Regelungen umgeht und wie letztendlich in Streitfällen die Gerichte über unklare Themen entscheiden.

HomeOffice Gesetz Österreich (ab 1april2021) | Was ist wirklich neu?

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