Das frische Magazin
für Human Resources
Mayerhofer-Trajkovski

Kündigung während Kurzarbeit (KUA-COVID-19) | Arbeitsrecht Österreich!

10Mai2021
4 min
kuendigung-waehrend-kurzarbeit

HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Kündigung während Kurzarbeit lässt sich manchmal leider nicht vermeiden. Dieser Arbeitsrechts-Artikel befasst sich mit unterschiedlichen Möglichkeiten der Kündigung in Kurzarbeit, Kündigungsschutz und gibt Tipps.

 

 

Unternehmen mit Kurzarbeit befinden sich in sehr unterschiedlichen Situationen:

  • Viele Unternehmen haben Corona-Kurzarbeit (KUA-COVID-19) beantragt.
  • Einige Unternehmen sind nicht mehr in Kurzarbeit oder haben Kurzarbeitsunterstützung nur kurze Zeit in Anspruch genommen.
  • Viele Unternehmen sind nach wie vor in Kurzarbeit. Angesichts der weiterhin angespannten Lage ist aber trotz Kurzarbeitsunterstützung und anderer Unterstützungen ein Personalabbau leider oft nicht vermeidbar.

Kündigung in Kurzarbeit und innerhalb einer gewissen Frist danach sind aber nicht ohne weiteres zulässig. In der Praxis werden hier oft Fehler gemacht, die dann Gerichtsverfahren, Rückzahlungsverpflichtungen und andere unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen. Es herrscht oft Unsicherheit, was geht und was nicht geht. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick über die Stolpersteine bei Kündigungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit geben. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Fälle muss immer der Einzelfall anhand der konkreten Gegebenheiten geprüft werden.

Kündigung während Kurzarbeit – geht das überhaupt?

Ja, Kündigung in Kurzarbeit geht, aber nur unter Beachtung gewisser Spielregeln.

Dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit werden (unter anderem auch) durch den Bezug von Corona-Kurzarbeitsunterstützung Schranken gesetzt. Kündigungen sind ganz generell nicht ohne weiteres zulässig und müssen gut überlegt sein. Im Zusammenhang mit Kurzarbeit sind vor dem Ausspruch von Kündigungen weitere Besonderheiten zu beachten.

Grund dafür ist, dass das arbeitsmarktpolitische Ziel des Einsatzes von Kurzarbeitsbeihilfen die Vermeidung von Arbeitslosigkeit infolge vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten und damit die weitestgehende Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes ist.

Wichtig zu wissen: Während der Behaltefrist nach der Kurzarbeit bezieht sich der aufrechtzuerhaltende Beschäftigtenstand nur mehr auf jene Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit erfasst waren.

Kündigung in Kurzarbeit – Gründe

Kündigungen aus personenbedingten Gründen

Wenn ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit oder der daran anschließenden Behaltefrist von sich aus Gründe setzt, die eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber nicht mehr länger tragbar machen, so ist eine Kündigung dieses Arbeitnehmers durchaus möglich. Wichtig ist, dass die Gründe nachweisbar sind.

Solche sogenannten personenbedingten Kündigungen sind also auch während der Kurzarbeit und Behaltefrist möglich, führen jedoch zu einer sogenannten „Auffüllpflicht“, da der Beschäftigtenstand grundsätzlich aufrecht erhalten bleiben soll. Auffüllpflicht bedeutet, dass für jedes beendete Arbeitsverhältnis ein neuer Arbeitnehmer eingestellt werden muss. Im Detail sind zur Umsetzung der Auffüllpflicht viele Fragen offen.

Entlassungen aus wichtigem Grund

Entlassungen aus wichtigem Grund sind auch während der Kurzarbeit und der Behaltefrist zulässig. Es besteht in diesem Fall auch keine Auffüllpflicht des Arbeitgebers.

Entlassungen, die sich nachträglich als unberechtigt herausstellen

Ficht ein Arbeitnehmer die Entlassung erfolgreich an, z.B. weil er der Ansicht ist, dass er keinen Grund für die Entlassung gesetzt hat, trifft den Arbeitgeber eine Auffüllpflicht.

Einvernehmliche Auflösungen und Lösung im Probemonat

Sowohl einvernehmliche Auflösungen als auch Lösungen im Probemonat sind auch während Kurzarbeit und der Behaltefrist zulässig. Während bei Lösungen im Probemonat generell keine Auffüllpflicht besteht, ist das bei den einvernehmlichen Beendigungen anders: Hier besteht eine Auffüllverpflichtung, außer, der Arbeitnehmer hat eine vorherige Beratung von der Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer über die Folgen der Auflösung erhalten.

Betriebsbedingte Kündigungen

Betriebsbedingte Kündigungen, zu denen der betroffene Arbeitnehmer nicht durch sein Verhalten aktiv beigetragen hat, sind während der Kurzarbeit und der Behaltefrist kritisch.

Nach der aktuellen Sozialpartnervereinbarung gibt es explizit die Möglichkeit, den Beschäftigtenstand zu vermindern, wenn der Fortbestand des Unternehmens in hohem Maße gefährdet ist, die Kündigungen zum Zweck der Verminderung des Beschäftigtenstandes erfolgen und eine Genehmigung von Gewerkschaft oder des RGS-Regionalbeirats des AMS  eingeholt wurde. Alle Voraussetzungen müssen erfüllt und nachweisbar sein.

Förderrechtliche Konsequenzen bei Kündigung während Kurzarbeit

Die Konsequenzen einer allenfalls nicht im Sinne der Sozialpartnervereinbarung gerechtfertigten Kündigung liegen aber insbesondere im Förderrecht. Wird gegen die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes verstoßen, können Rückzahlungen oder die Versagung der Auszahlung der Beihilfe drohen.

In Kürze

Beendigungen von Arbeitsverhältnissen durch Unternehmen während der Corona-Kurzarbeit und der daran anschließenden Behaltefrist sind aus mehreren Gründen heikel. Informieren Sie sich vor dem Ausspruch der geplanten Beendigung/en umfassend über mögliche arbeitsrechtliche und förderrechtliche Konsequenzen, um nachträgliche teure Überraschungen bestmöglich zu vermeiden.


Kurzarbeit & Kündigungsschutz

⇒ siehe auch HRweb-Artikel Covid-Kurzarbeit Kündigungsschutz

Kündigung während Kurzarbeit (KUA-COVID-19) | Arbeitsrecht Österreich!

Kategorien:

Schlagwörter:

Teilen:

Ähnliche Beiträge