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Die Rückkehr aus dem Home Office – welche COVID-Maßnahmen sind im Büro zu beachten? | Arbeitsrecht Österreich

15Jul2021
6 min
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HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Die Rückkehr ins Büro nach den Covid-Lockdowns (hoffentlich befinden wir „nach“ und nicht „zwischen“) betrachtet Anna Mertinz hier aus arbeitsrechtlicher Sicht – dieser Beitrag hat  v.a. für Österreich Gültigkeit:

 

 

Die Vorschriften der letzten Monate

Viele Arbeitgeber haben, der Empfehlung der Regierung folgend, bis vor kurzem ihre Arbeitnehmer im Home Office arbeiten lassen. Dies insbesondere, um das Infektionsrisiko am Arbeitsplatz bestmöglich zu minimieren. Andere Arbeitgeber setzten weiterhin auf die Arbeit im Büro / in der Betriebsstätte. Bei wieder anderen Arbeitgebern ist ein Arbeiten im Home Office aufgrund der Gegebenheiten schlicht nicht möglich.

Eine gesetzliche Verpflichtung zum Home Office gab es in Österreich selbst in Zeiten von Lockdowns nicht. Beim Arbeiten im Büro / in der Betriebsstätte mussten strenge Schutzmaßnahmen beachtet werden. Die Vorgaben änderten sich oft und stellten viele Arbeitgeber vor organisatorische Voraussetzungen. Nun, da die Inzidenz (derzeit) niedrig und die Zahl der „Geimpften“ höher ist, wurden mit der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung Erleichterungen der strengen Maßnahmen am Arbeitsplatz eingeführt.

Diese gilt seit 1juli2021 und soll voraussichtlich bis 31aug2021 in Kraft sein. Die wohl größte „Erleichterung“ besteht darin, dass nach der aktuellen Rechtslage eine FFP2-Maske am Arbeitsplatz nur noch in Ausnahmefällen getragen werden muss. Diese Ausnahmefälle betreffen vor allem den Pflege- und Gesundheitsbereich. ACHTUNG: In Wien gibt es diesbezüglich Sondervorschriften (siehe unten).

Es gibt allgemeine Vorschriften für den Ort der beruflichen Tätigkeit und spezielle Vorschriften, z.B. für Kundenbereiche, Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe sowie besondere Bestimmungen für gewisse Gruppen von Arbeitnehmern, die sogenannten „Berufsgruppen“.

3G-Regel am Arbeitsplatz

Ein zentrales Element der Öffnungsverordnung ist weiterhin die sogenannte 3G-Regel: Für Arbeitnehmer, die einen Nachweis im Sinne der 3G-Regel erbringen können, also geimpft, getestet oder genesen sind, gibt es Erleichterungen. So kann im Falle der sogenannten „Berufsgruppen“ z.B. die Verpflichtung zum Tragen eines MNS bzw. in Wien die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske entfallen.

Im Zusammenhang mit „geimpft“ ist insbesondere zu beachten, dass lediglich die „zentral zugelassenen Impfstoffe“ als Nachweis gelten. Die zugelassenen Impfstoffe können über die Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abgerufen werden. Eine Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag für eine Dauer von 90 Tage als Nachweis im Sinne der 3G-Regel. Sobald die Zweitimpfung erfolgt ist, gilt diese für eine Dauer von 270 Tagen als Nachweis.

Im Zusammenhang mit „getestet“ ist insbesondere zu beachten, dass die verschiedenen Testarten unterschiedliche Gültigkeiten haben. Während Antigentests grundsätzlich 48 Stunden gültig sind (ausgenommen „Wohnzimmertest“, dieser ist nur 24 Stunden gültig), hat ein molekularbiologischer Test eine Gültigkeitsdauer von 72 Stunden.

Im Zusammenhang mit „genesen“ ist insbesondere zu beachten, dass genesene Personen den Nachweis entweder durch einen Absonderungsbescheid, der nicht älter als 180 Tage alt sein darf, oder durch einen Antikörpertest, der nicht älter als 90 Tage sein darf, erbringen können.

Schutzmaßnahmen am Ort der beruflichen Tätigkeit

Die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung sieht keine allgemeine Maskenpflicht beim Betreten des Arbeitsortes vor. Diese ist nur noch in „epidemiologisch kritischen“ Bereichen, also bei Arbeitnehmerinnen mit unmittelbaren Kundenkontakt (und Lehrern mit Schülerkontakt bzw. Personen im Parteienverkehr), erforderlich. Von dieser Verpflichtung kann wie folgt abgewichen werden:

  • durch geeignete Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko verhindern oder
  • durch einen Nachweis im Sinne der 3G-Regel.

Geeignete Schutzmaßnahmen können sowohl organisatorischer, z.B. das Arbeiten in Teams als auch technischer Natur, z.B. Trennwände sein. Es empfiehlt sich jedenfalls, die getroffenen Maßnahmen gut zu dokumentieren und eine „Maßnahmenliste“ zu führen.

Sollte der Nachweis durch einen Test erbracht werden, so ist dieser wöchentlich zu erneuern und dem Arbeitgeber vorzulegen.

Darüber hinaus fällt der bisher einzuhaltende Mindestabstand am Arbeitsplatz weg.

COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept

Weiterhin gilt aber, dass in Betrieben mit mehr als 51 Arbeitnehmern ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten ist.

Als COVID-19-Beauftragter können grundsätzlich alle Arbeitnehmer bestellt werden, die von dem Präventionskonzept, den örtlichen Gegebenheiten und den organisatorischen Abläufe Kenntnis haben.

Das COVID-19-Präventionskonzept soll vor allem der Minimierung des Infektionsrisikos am Arbeitsort dienen und soll unter anderem Hygienemaßnahmen, Verhaltensregeln im Falle einer Infektion oder Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken enthalten.

Vorschriften für „Kundenbereiche“

Kunden dürfen Kundenbereiche von Betriebsstätten nur betreten, wenn sie in geschlossenen Bereichen einen MNS zu tragen. Arbeitnehmer, die unmittelbaren Kundenkontakt haben, müssen einen MNS tragen, sofern sie keinen Nachweis im Sinne der 3G-Regel erbringen können oder keine geeigneten Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Eine Sonderregelung besteht bei den sogenannten „körpernahen Dienstleister“, wie z.B. der Friseur. Hier hat der Kunde keinen MNS mehr zu tragen, aber er muss einen Nachweis im Sinne der 3G-Regel erbringen. Arbeitnehmer eines „körpernahen Dienstleisters“ müssen keinen MNS tragen, sofern sie einen Nachweis im Sinne der 3G-Regel erbringen.

Sondervorschriften für Wien

Im Gegensatz zu den bundesweiten Vorschriften gibt es (derzeit) in Wien bis einschließlich 31. August 2021 strengere Regelungen. Das betrifft das Betreten von gewissen Orten, wie z.B. Betriebsstätten, in denen körpernahe Dienstleistungen erbracht werden, oder Betriebsstätten des Gastgewerbes und den Ort der beruflichen Tätigkeit.

Beim Betreten von bestimmten Orten und Betriebsstätten besteht eine strengere 3G-Regel als auf Bundesebene. Zudem müssen in Wien ArbeitnehmerInnen in der Gastronomie und der körpernahen Dienstleistungen ebenfalls einen Nachweis im Sinne der 3G-Regel erbringen. Sollte der 3G-Nachweis nicht erbracht werden können, dann ist eine FFP2-Maske zu tragen. Zudem gelten die sogenannten „Wohnzimmertests“ (die selbst durchgeführten und behördlich erfassten Antigentests) nicht länger als Nachweis im Sinne der 3G-Regel.

Empfehlungen für die Rückkehr ins Office

Es ist wichtig, die Arbeitnehmer weiterhin für das Thema COVID zu sensibilisieren und zu signalisieren, dass die Gefahr (derzeit) trotz der momentan niedrigeren Inzidenz leider noch nicht vorbei ist. Es ist daher auch weiterhin ratsam, im Betrieb Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um das Infektionsrisiko zu minimieren, und diese Maßnahmen auch gut zu dokumentieren.

Die konkreten Maßnahmen sind vom konkreten Arbeitsplatz abhängig und müssen den tatsächlichen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben angepasst werden. So sind z.B. in Großraumbüros andere und intensivere Maßnahmen zu treffen als in Betrieben, in denen die Arbeitnehmer eigene Büros haben.

Empfehlenswerte Maßnahmen sind beispielsweise:

  • Anweisung zum Tragen eines MNS
  • Anweisung zur Einhaltung eines Mindestabstandes
  • Errichtung einer Meldekette im Falle einer Infektion,
  • Handlungsanweisungen für Arbeitnehmer im Falle einer Infektion
  • Hygienemaßnahmen im Betrieb
  • Abstandsregelungen
  • Handlungsanweisungen für Besprechungen (z.B. Besprechungen vorwiegend online durchführen, In-House-Besprechungen nur in Ausnahmefällen)
  • Bildung von Gruppen/Teams und rotierende Anwesenheit am Arbeitsplatz
  • Regelungen für (Mittags-)Pausen oder Abstandsregelungen bzw. Personengrenze in den Pausenräumen
  • Regelungen für Besucher

Weiterhin können durch Vereinbarung auch strengere Maßnahmen als jene gemäß Verordnung getroffen werden.

In Kürze

Die Schutzmaßnahmen aufgrund von COVID werden derzeit in ganz Österreich heruntergefahren. Es gibt keine allgemeine FFP2-Maskenpflicht mehr; der einfache MNS ist in vielen Bereichen ausreichend.

Weiterhin ist in den größeren Betrieben ein COVID-19 Beauftragter zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept zu erstellen.

Wichtig ist, für die Arbeitnehmer klare und verständliche Regelungen aufzustellen, welche Maßnahmen bei der Rückkehr aus dem Home Office ins Office gelten, und diese Regelungen den Arbeitnehmern auch zur Kenntnis zu bringen.

Die Rückkehr aus dem Home Office – welche COVID-Maßnahmen sind im Büro zu beachten? | Arbeitsrecht Österreich

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