Heute sehen wir uns die VIER Tage Woche an, ganz nach dem breiten Wunsch nach flexibleren Arbeitszeiten. Mit klarem Blick auf das Arbeitsrecht in Österreich.
INHALT: arbeitsrechtlicher Überblick von Dr. Anna Mertinz
Flexible Arbeitszeiten sind und bleiben ein wichtiges Thema für die Praxis. Der Wunsch nach Flexibilität bei der Arbeitszeit geht sowohl von Arbeitgebern als auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus. Das österreichische Arbeitszeitrecht gibt die Flexibilisierungen, die sich die Praxis wünschen würde, nicht her.
Das österreichische Arbeitszeitrecht (siehe zB auch
- Neues Arbeitszeitgesetz | 60 Stunden Woche – Mythos oder Wahrheit, HRweb-Artikel vom 5dez2018
- Arbeitszeitgesetz Österreich – Realität versus Gesetz. Nicht so ganz deckungsgleich. HRweb-Artikel vom 8juli2015)
ist aber auch nicht gänzlich unflexibel. Einige rechtskonforme Flexibilisierungsmöglichkeiten sieht das österreichische Arbeitszeitrecht durchaus vor. Darunter fallen beispielsweise Durchrechnung, Gleitzeit oder die Vier-Tage-Woche. Mit letzterer beschäftigt sich dieser Beitrag:
Allgemeines rund um die VIER Tage Woche in Österreich
Viele wünschen sie sich, wenige haben sie wirklich. Wie der Name schon sagt, bedeutet die Vier-Tage-Woche, dass zwar Vollzeit, aber „nur“ an 4 Tagen pro Woche gearbeitet wird.
Dass dann an diesen 4 Tagen aber in der Regel mehr und aus betrieblichen Erfordernissen heraus oft auch am 5. Tag gearbeitet wird, wird beim ersten positiven Gedanken über dieses Arbeitszeitmodell oft ausgeblendet. Sie ist daher keine Pauschallösung und auch nicht für alle Betriebe umsetzbar oder sinnvoll.
Vor Einführung und Umsetzung sollte daher genau überlegt werden, ob dieses Arbeitszeitmodell auch wirklich zum Unternehmen und zu den Mitarbeiterinnen passt und sinnvoll umgesetzt werden kann.
Vor Einführung einer vier-Tage-Woche ist es ratsam, sorgfältig zu planen, insbesondere gut zu überlegen, ob die neue Verteilung der Normalarbeitszeit auch eingehalten werden kann. Das Nichteinhalten kann einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz darstellen und nachteilige Folgen für Arbeitgeber haben (siehe unten). Dies wird in der Praxis leider oft vergessen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz 8 Stunden, die wöchentliche 40 Stunden. Viele Kollektivverträge sehen geringere wöchentliche Arbeitszeiten vor.
Im Rahmen einer vier-Tage-Woche ist die Normalarbeitszeit über die 4 Arbeitstage „regelmäßig“ zu verteilen.
Vorteil ist, dass man die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausdehen kann, ohne dass Überstunden anfallen.
An welchen Tagen in der Kalenderwoche gearbeitet wird, ist Vereinbarungssache und wird vom Gesetz nicht vorgegeben. Die vier Arbeitstage müssen nicht zusammenhängen.
Achtung: Im anwendbaren Kollektivvertrag kann vorgesehen sein, dass die 4 Arbeitstage zusammenhängen müssen. 3 Tage in der Kalenderwoche müssen frei bleiben.
Wird an einem der 3 freien Tage gearbeitet, so liegen Überstunden vor, die mit dem entsprechenden Zuschlag in Geld oder Zeitausgleich zu vergüten sind.
Vorsicht auch bei Feiertagen: Manche Kollektivverträge erlauben das Zusammentreffen eines grundsätzlich arbeitsfreien Tages mit einem Feiertag nicht. In diesem Fall muss einer der Arbeitstage so freigegeben werden, dass in der Woche, in die der Feiertag fällt, insgesamt nur an 3 Tagen gearbeitet wird.
Für mehr Flexibilität empfiehlt sich in Kombination mit der vier-Tage-Woche die Einführung eines Durchrechnungszeitraumes mittels Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung von bis zu 52 Wochen, sofern der Kollektivvertrag dies erlaubt.
Was gilt es bei der Einführung besonders zu beachten?
Im Rahmen der Einführung muss jedenfalls der anwendbare Kollektivvertrag beachtet und geprüft werden, ob und welche Sonderregelungen dieser vorsieht.
Über die konkreten betriebsinternen Regelungen der vier-Tage-Woche sind in Unternehmen mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in Unternehmen ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen abzuschließen.
Aufpassen: Wenn absehbar oder wahrscheinlich ist, dass auch an den 3 freien Tagen gearbeitet wird / werden muss, so ist die vier-Tage-Woche wahrscheinlich nicht das geeignete Arbeitszeitmodell: In diesem Fall besteht nämlich das Risiko, dass sie als unwirksam erachtet wird und eine Umqualifizierung in eine 5-Tage-Woche erfolgt. Das wiederum bedeutet, dass die Ausdehnung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden nicht wirksam war und früher Überstunden anfallen, was zu Mehrkosten führt.
Kontrolle der Arbeitszeit auch bei Vier-Tage-Woche!
Die Einführung und Umsetzung einer Vier-Tage-Woche befreit nicht von der Pflicht zum Führen von Arbeitszeitaufzeichnungen.
Folglich bedarf es eines effektiven Vorbeuge- und Kontrollsystems zur aktiven und effizienten Verhinderung von Überschreitungen bzw. Unterschreitungen gesetzlicher / kollektivvertraglicher Höchstarbeits- bzw. Ruhezeiten.
Bloß stichprobenartige Kontrollen oder arbeitsvertragliche Weisungen reichen dabei nicht aus. Vielmehr muss man betrieblich alle Maßnahmen treffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten mit gutem Grund erwarten lassen. Das Fehlen eines solchen Systems wirkt in einem allfälligen Verwaltungsstrafverfahren erschwerend.
Was passiert bei Verstößen gegen die Vorgaben?
Verstöße gegen die Einhaltung der gesetzlichen Gesamtarbeitszeitgrenzen und Mindestruhezeiten sind verwaltungsstrafrechtlich relevant. Dabei sind jeweils die gesetzlich zur Vertretung nach außen berufenen Personen („gesetzlich Verantwortliche“, zb Geschäftsführer) verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bei mehreren gesetzlich Verantwortlichen ist jeder von ihnen gesondert zu bestrafen, womit sich Strafen folglich auch vervielfachen können.
Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen sind berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere verantwortliche Beauftragte zu bestellen.
Das AZG sieht verschieden Strafrahmen vor. Bei Verstoß zB gegen Höchstgrenzen der Arbeitszeit oder gegen Ruhezeiten beträgt der Strafrahmen € 72,- bis € 1.815,-, pro Verstoß, pro Mitarbeiter. Im Wiederholungsfall gelten mitunter auch erhöhte Strafrahmen.
Zusammenfassung
Die Vier Tage Woche Österreich kann ein sehr gutes Modell sein und sowohl die Mitarbeiterzufriedenheit als auch die Work-Life-Balance verbessern. Sie muss allerdings zum Unternehmen und zu den Arbeitnehmerinnen „passen“, gut überlegt und vorbereitet und korrekt umgesetzt sein.
Lesen Sie auch Peter Rieders HRweb-Artikel Die 4-Tage-Woche Österreich | Wie Sie das Arbeitszeit-Modell der Zukunft umsetzen können!
Anm.d.Redaktion: Ein Fun Fact am Rande: Dieser Artikel über die Vier Tage Woche in Österreich rankt erstaunlich gut unter dem Suchbegriff “ 6 tage woche arbeitsrecht österreich “ – obwohl es genau darum hier NICHT geht, sondern um die Reduktion der Werktage. However, diesen Fun Fact wollte ich Ihnen nicht vorenthalten.