Das frische Magazin
für Human Resources
HREX
Mayerhofer-Trajkovski

Das Elektroauto als Firmenauto | Nachhaltigkeit und Firmenwagen – geht das?

06Sep2022
4 min
Firmenwagen, Elektroauto

HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Wer will ihn nicht, den Firmenwagen? Ein Firmenauto ist und bleibt einer der wichtigsten und beliebtesten Benefits aus dem Arbeitsverhältnis. Heute werfen wir einen Arbeitsrechts-Blick auf das Elektroauto.

INHALT

Gerade in Zeiten, wo Arbeitgeber-Attraktivität besonders wichtig ist, gleichzeitig auch Themen wie Nachhaltigkeit und steigende Benzinpreise unter den Nägeln brennen, kann die Zurverfügungstellung eines Elektroautos zur dienstlichen und privaten Nutzung besonders attraktiv sein. Umweltbewusstsein liegt im Trend – immer mehr Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entscheiden sich für E-Autos oder hybride Autos als Firmenauto.

Besonders attraktiv ist der Entfall des Sachbezuges bei E-Autos. Daneben gibt es bei der Zurverfügungstellung eines E-Autos aber eine Reihe arbeitsrechtlicher Themen zu beachten:

Schließen Sie eine Firmenwagen-Nutzungsvereinbarung!

Wird Mitarbeitenden ein Firmenauto zur Verfügung gestellt, sollte vorab geklärt werden, ob die Mitarbeitenden den Wagen auch privat nutzen darf.

Erhalten Mitarbeitenden einen Firmenwagen zwar zum privaten Gebrauch, werden dazu aber keine separaten Regelungen getroffen, kann eine betriebliche Übung entstehen und eine umfassende Privatnutzung zum Inhalt des Dienstvertrags werden. Dies sollte unbedingt vermieden werden, weil das Unternehmen dann von den für die Mitarbeitenden daraus entstehenden Vorteile nicht so einfach wegkommt.

Die Details der Zurverfügungstellung eines Firmenautos sollten daher in einer Vereinbarung geregelt werden. Oft gibt es eine Richtlinie oder Policy, die den Einzelvereinbarungen zugrunde gelegt werden. Die konkrete Ausgestaltung der Vereinbarungen kann und sollte im Detail überlegt werden! Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so kann auch eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

Inhalte einer Firmenauto-Nutzungsvereinbarung

Unabhängig davon, welche Vereinbarungsform man wählt, sollte sie mindestens die folgenden Punkte enthalten bzw die folgenden Aspekte behandeln:

  • Voraussetzungen für einen Anspruch
  • Umfang und Grenzen des Anspruchs
  • Kostentragung
  • Wartung/ Reparatur und Pflege des Firmenwagens
  • Nutzungsberechtigte (ja/nein/welche?)
  • Verhalten bei einem Unfall
  • Konsequenzen bei Entzug des Führerscheins
  • Nutzungsbeschränkungen
  • Nutzungsvoraussetzungen
  • Herausgabe- und Rückgaberegelungen

Sonderthema Kostentragung

Während der Arbeitgeber bei einer rein dienstlichen Nutzung des Wagens, die Betriebskosten (zB Spritkosten, Motoröl, Ersatzteile) zu tragen hat, kann im Fall der Privatnutzung eine Übernahme jener Kosten durch die Mitarbeitenden vereinbart werden, die im Zuge der Privatnutzung anfallen.

Zur Haftung bei Schäden, die beim Thema Dienstwagen besonders wichtig ist, lesen Sie im HRweb-Artikel Dienstnehmerhaftpflichtgesetz | Besonderheiten der Haftung im Arbeitsrecht

Bei E-Autos stellt sich im Besonderen die Frage, wer die Stromkosten trägt und ob der Arbeitgeber eine Ladestation („Wallbox“) finanzieren muss.

Wallbox

Ob die Arbeitgeberin für die Wallbox aufkommen muss, hängt davon ab, ob Mitarbeitende das E-Auto privat nutzen dürfen, oder nicht.

Dürfen Mitarbeitende das Elektroauto nicht privat nutzen, trägt der Arbeitgeber alle Kosten. Man kann keine Kosten auf die Mitarbeitenden überwälzen. Dies gilt sowohl für die Anschaffungskosten des E-Auto und der Ladevorrichtung als auch – wie erwähnt – für die die Betriebskosten. Bei einem Elektroauto sind also Kosten für die Wartung, Stromkosten, das Tanken an öffentlichen Ladestationen usw. gemeint.

Darf die Mitarbeiterin das E-Auto privat nutzen, kann der Arbeitgeber von den Mitarbeitenden einen Kostenbeitrag verlangen. In diesem Fall muss man die Kostentragung klar regeln.

Öffentliche Ladestationen

Mit einer Vereinbarung über die Kostentragung kann man Mitarbeitende zB verpflichten, vorrangig öffentliche Ladestationen zu nutzen, oder einen Stromzähler einzubauen, sofern man eine private Ladevorrichtung errichten wird.

Wartung

Bei Gewährung des Firmenautos ist es Pflicht des Arbeitgebers, den Mitarbeitenden einen verkehrssicheren Firmenwagen zur Verfügung zu stellen. Daher sind auch erforderliche Reparaturen und Inspektionen durch den Arbeitgeber zu veranlassen.

Man kann aber vereinbaren, dass die Mitarbeitenden auf Kosten des Arbeitgebers die erforderlichen Maßnahmen zeitgerecht durchführen.

Sonderthema Widerrufsvorbehalt (Firmenauto / Firmenwagen)

Ist kein Widerrufsvorbehalt vereinbart, so kann der Entzug der Privatnutzung des Firmenautos überhaupt nur erfolgen, wenn die Privatnutzung für das Unternehmen unzumutbar geworden ist. Das wäre zB der Fall, wenn Mitarbeitende den Dienstwagen in alkoholisiertem Zustand lenken.

Obwohl die Ausübung eines Widerrufs des Firmenwagens ohnedies nur sehr begrenzt erlaubt ist, empfiehlt es sich daher jedenfalls, eine Widerrufsmöglichkeit vertraglich zu vereinbaren. Beim Entzug der Privatnutzung während des laufenden Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber das vereinbarte Widerrufsrecht nicht willkürlich ausüben, sondern muss nach dem Grundsatz von Treu und Glauben handeln. Das bedeutet, dass der Widerruf sachlich gerechtfertigt oder notwendig sein muss.

Entsteht den Mitarbeitenden dabei Einkommensverluste, die zu einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung führen (ob dies vorliegt, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen, es gilt eine Bandbreite von 10-30% als Daumenregel), kann es im Einzelfall sein, dass die Mitarbeitenden für den Entzug der Privatnutzung entschädigt werden müssen.

Sachbezüge bei Privatnutzung eines Firmenautos

Wenn Mitarbeitende die Möglichkeit haben, einen (herkömmlichen) Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil bzw. einen Entgeltbestandteil dar, der in der Lohn-Gehaltsabrechnung grundsätzlich als Sachbezug anzusetzen ist.

Der Prozentsatz, der für die Berechnung des geldwerten Vorteils zu verwenden ist, hängt sowohl von den CO2-Emissionen als auch von der Anzahl privat zurückgelegter Kilometer, als auch vom Nachweis derselben ab.

Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß den Grenzwert (bei Erstzulassungen 2022 beträgt der Grenzwert 135 g/km) überschreitet, ist ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten, maximal aber € 960,– pro Monat anzusetzen. Dieser Prozentsatz ist auch anzusetzen, wenn kein CO2-Emissionswert vorliegt.

Bei „schadstoffarmen“ Fahrzeugen (zB bei Hybriden Fahrzeugen) sind 1,5% der Anschaffungskosten anzusetzen, wobei maximal € 720,- pro Monat anzusetzen sind.

Bei Elektrofahrzeugen, die keine CO2-Emissionen ausstoßen, ist hingegen kein Schabezug zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Kraftfahrzeuge, die ausschließlich mit Wasserstoff betrieben werden.

Siehe hierzu auch den HRweb-Artikel Steuerreform Dienstwagen – Sachbezug PKW 2016 vom 23nov2015.

Achtung beim Einbau eines Reichweitenverlängerers: Beim einem Reichweitenverlängerer handelt es sich um ein Aggregat, das als Sonderausstattung in ein Elektroauto eingebaut wird. Dadurch können Akku und Elektromotor durch einen Generator (der durch einen Verbrennungsmotor betrieben wird!) mit Strom versorgt werden. Damit handelt es sich um ein Hybridfahrzeug und um kein reines E-Auto, weshalb ein Sachbezug anzusetzen ist.

 

Firmenwagen, Firmenauto, Elektroauto und E-Auto

Kategorien:

Schlagwörter:

Teilen:

Ähnliche Beiträge