Gast-Autorin: Claudia Sonnleitner, BDO Austria
Was ist die richtige Form der Beschäftigung während der Sommermonate?
Pflichtpraktikum oder Praktikum in Form eines unentgeltlichen Volontariats:
Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer jüngst ergangenen Entscheidung (9 ObA1/23x) dem Thema Praktikum und dessen Besonderheiten gewidmet. Demnach gilt, dass der Ausbildungszweck bei der Absolvierung eines Praktikums klar im Vordergrund stehen muss. Da ein Praktikum in erster Linie der Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten dient und nicht der Absolvierung von Leistung, besteht weder Arbeitspflicht noch Entgeltpflicht.
Im Falle eines verpflichtenden Berufspraktikums liegt in der Regel bereits eine Teilversicherung in der Unfallversicherung als Schülerin oder Studierende vor, sodass Arbeitgebende grundsätzlich keine Anmeldung zur Sozialversicherung vornehmen müssen – allerdings nur, sofern kein Entgelt bezahlt wird. Liegt eine solche Teilversicherung nicht vor, empfiehlt sich für Arbeitgebende – wieder die Unentgeltlichkeit vorausgesetzt – eine Unfallversicherung bei der AUVA abzuschließen. Weder der Praktikant noch der Volontär sind als Arbeitnehmende im Sinne des Arbeitsrechts einzustufen.
Liegt eventuell doch ein Dienstverhältnis vor?
Spätestens zu Beginn eines Ferialjobs ist zu klären, ob unter Umständen gar kein Praktikum oder Volontariat, sondern ein Dienstverhältnis vorliegt. Ein Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Ferialpraktikums besteht dann, wenn Kriterien wie Weisungsbindung, persönliche Arbeitspflicht und Eingliederung in den Arbeitsablauf erfüllt sind und zudem eine Entlohnung erfolgen soll. Da in diesem Fall auch der Ausbildungszweck in den Hintergrund gedrängt wird, ergibt sich eine klassische Arbeitnehmereigenschaft. Das hat zur Folge, dass eine Anmeldung zur Sozialversicherung zu erfolgen hat, bei entsprechender Höhe des Entgelts Lohnsteuer und sämtliche Lohnnebenkosten abzuführen und darüber hinaus sämtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Sozialrecht anzuwenden sind. Ferialarbeitnehmende haben im Gegensatz zu „echten“ Praktikanten und Volontären in der Regel Entgeltanspruch gemäß Kollektivvertrag, Urlaubsanspruch oder Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Entscheidend – der wahre wirtschaftliche Gehalt
Die Bezeichnung als Praktikum, Volontariat oder Ausbildungsverhältnis ist unerheblich. Es kann nämlich auch trotz korrekter Pflichtpraktikumsvereinbarung Arbeitnehmereigenschaft vorliegen. Letztendlich hängt es immer von der Gesamtabwägung im Einzelfall und den tatsächlichen Gegebenheiten ab, ob die zu beurteilende Tätigkeit als echtes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
Praxistipp
In zahlreichen Kollektivverträgen sind Praktikantinnen entweder explizit vom kollektivvertraglichen Geltungsbereich ausgenommen oder wie Lehrlinge zu entlohnen. Ein prüfender Blick in den anzuwenden Kollektivvertrag ist daher jedenfalls zu empfehlen.
Unterschied zwischen Volontariat und Ferialpraktikum: Arbeits- & Steuer-Recht