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Betriebsvereinbarungen und Nachhaltigkeit im Arbeitsrecht | Wie geht das?

08Jul2024
6 min
Arbeitsrecht

HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

ESG- bzw. Nachhaltigkeits-Themen werden immer präsenter, auch in der Arbeitswelt. ESG steht bekanntlich für Environmental Social Governance und bezeichnet Kriterien für nachhaltiges Wirtschaften von Unternehmen. Dabei ist schon lange nicht mehr „nur“ Natur- oder Umweltschutz gemeint.

Nachhaltigkeit im Arbeitsrecht

„Nachhaltigkeit“ wird generell so verstanden, dass die Bedürfnisse der Gegenwart so zu befriedigen sind, dass die Möglichkeiten zukünftiger Generationen nicht eingeschränkt werden. Die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit – wirtschaftliche Effizienz, soziale Gerechtigkeit, ökologische Tragfähigkeit – sind gleichberechtigt zu betrachten.

Ziel einer nachhaltigeren Entwicklung im Arbeitsrecht ist somit nicht etwa nur eine höhere Entlohnung, sondern generell, die Beschaffenheit und Bedingungen der Arbeit zu verbessern, die Mitarbeitenden bei ihrer Arbeit zu schützen, Chancengleichheit bei der Beschäftigung sicherzustellen sowie Flexibilität bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen.

In unserem Beitrag über Incentives haben wir Möglichkeiten beleuchtet, Mitarbeitende zu nachhaltigem Handeln zu motivieren. Ideen zur nachhaltigen Gestaltung von Arbeitsverhältnissen kommen oft auch von Seiten der Mitarbeitenden, weshalb sich die Betrachtung einer gemeinsamen Herangehensweise lohnt.

In diesem Beitrag soll ein Augenmerk darauf gerichtet werden, inwieweit die Einbindung der Belegschaft und der Belegschaftsvertretung beim Thema Nachhaltigkeit möglich ist und ob Nachhaltigkeitsthemen durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden können.

Nachhaltigkeitsberichterstattung

Seit dem 1jan2024 gelten auf Basis der Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Richtlinie Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die von der Berichtspflicht erfassten Unternehmen haben Informationen zu Sozialfaktoren zu erteilen. Im Detail sind damit Informationen zu den Arbeitszeiten, der Angemessenheit von Löhnen, der Existenz von Betriebsräten, der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie Gesundheit und Sicherheit gemeint.

Durch die Richtline wird weiters festgelegt, dass in die Nachhaltigkeitsberichterstattung die Belegschaft durch den Betriebsrat miteinbezogen werden soll. Eine solches „Interventionsrecht“ kennt das österreichische Arbeitsrecht schon seit längerem und ist im Arbeitsverfassungsgesetz (§ 108 Abs 1 ArbVG) geregelt. Hierbei handelt es sich um das qualifizierte Vorschlags- und Anhörungsrecht des Betriebsrates.

Beratungsrecht des Betriebsrats

Eine weitere Möglichkeit des Betriebsrates bei einer nachhaltigen Unternehmensführung mitzuwirken ist das Beratungsrecht im Bereich Arbeitsschutz (§ 92a Abs 1 Z 1 ArbVG). Der Betriebsinhabende ist verpflichtet, den Betriebsrat bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden haben.

Betriebsvereinbarungen

Generelles

Durch Betriebsvereinbarungen wird dem Betriebsrat entweder direkt durch Gesetz, insbesondere durch die entsprechenden Paragrafen im Arbeitsverfassungsgesetz (§§ 96 bis 97 ArbVG), oder durch den jeweils für den Betrieb konkret anwendbaren Kollektivvertrag die Möglichkeit eingeräumt, zu gewissen Angelegenheiten direkt mit dem Betriebsinhabenden Vereinbarungen zu treffen. Betriebsvereinbarungen sind in weiterer Folge für den gesamten Betrieb bzw. die erfassten Mitarbeitenden anwendbar und können nur durch günstigere einzelvertragliche Regelungen verdrängt werden. Leitende Angestellte sind von Betriebsvereinbarungen typischerweise nicht erfasst, da sie auch nicht vom Betriebsrat vertreten sind, sondern der Arbeitgebersphäre zuzurechnen sind.  

Häufig werden Verhaltens- oder Benützungsregeln, oder betriebsweite leistungs- und erfolgsbezogene Prämien und Entgelte und die Möglichkeit zum Home-Office mit sogenannten „erzwingbaren Betriebsvereinbarungen“ geregelt.

Betriebsvereinbarungen im Bereich Nachhaltigkeit – freie Betriebsvereinbarungen

Eine eigene oder eindeutige gesetzliche Grundlage für eine Betriebsvereinbarung zu Nachhaltigkeit ist im ArbVG nicht enthalten. Es gibt aber (wie Sie weiter unten lesen werden) eine Menge an Möglichkeiten, Nachhaltigkeits-Themen in Betriebsvereinbarungen zu regeln. Als Beispiel seien vorweg Betriebsvereinbarungen über Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung genannt (Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 7 ArbVG).

Wenn Sie für bestimmte Themen keinen passenden Betriebsvereinbarungstatbestand finden, könnten Nachhaltigkeitsthemen in sogenannten „freien Betriebsvereinbarung“ geregelt werden. Dabei ist aber Vorsicht geboten:

Um freie Betriebsvereinbarungen handelt es sich, wenn der Betriebsrat und der Betriebsinhaber eine Betriebsvereinbarung abschließen, ohne hierzu durch das Gesetz oder den entsprechenden Kollektivvertrag ermächtigt zu sein.

Da eine solche Betriebsvereinbarung keine gesetzliche Grundlage hat, ist sie grundsätzlich unzulässig und unwirksam. Wird eine solche „freie Betriebsvereinbarung“ aber dennoch geschlossen angewendet, weil Mitarbeitende durch ihr Verhalten zu erkennen geben, dass sie sich an eine unzulässige Betriebsvereinbarung halten wollen, führt dieses Verhalten dazu, dass die Vereinbarung ein Bestandteil aller Arbeitsverträge wird. Ein Abgehen zulasten der Mitarbeitenden ist dann nur mit deren individueller Zustimmung oder im Wege von (Änderungs-)Kündigungen möglich.

Betriebsvereinbarungen im Bereich Nachhaltigkeit – echte Betriebsvereinbarungen

Es zeigt sich bei genauerer Durchsicht der gesetzlichen Grundlagen, dass es eine Fülle von Möglichkeiten gibt, Nachhaltigkeits-Themen durch „echte“ Betriebsvereinbarungen zu regeln. Nachstehende Regelungsbereiche, die im weiteren Sinne auch mit Nachhaltigkeit zu tun haben, können beispielsweise gemäß ArbVG durch Betriebsvereinbarungen geregelt werden und daher zur Nachhaltigkeit im Betrieb und in der Arbeitswelt beitragen:

  • Durch Betriebsvereinbarungen, die allgemeine Ordnungsvorschriften betreffen, kann beispielsweise bewirkt werden, dass Mitarbeitende ressourcenschonend arbeiten (Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 1 ArbVG). Es könnten Bestimmungen aufgenommen werden, durch die Mitarbeitende angewiesen werden, nur bis zu einer gewissen Temperatur zu heizen bzw. zu kühlen, Büromaterialien nur im absolut notwendigen Ausmaß zu verwenden, insbesondere Druckerpapier doppelseitig zu bedrucken, oder Müll zu trennen.

  • Betriebsvereinbarungen über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage – beispielsweise auf 4 Tage, können bewirken, dass Mitarbeitende nur vier statt fünf Mal in der Woche mit einem Auto in die Arbeit ab- und anreisen. Wenn Arbeitsbeginn und Ende durch Betriebsvereinbarung – z. B. durch eine Betriebsvereinbarung über Gleitzeit – entsprechend angepasst werden, kann dadurch der Anreiz zu Carpooling geschaffen werden (z.B. Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG).

  • Auch bei Betriebsvereinbarungen über Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden kann Nachhaltigkeit Eingang finden (Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 8 ArbVG). So könnte beispielsweise bei Vereinbarung über die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe (zB Farben, Lacke etc) oder bei Schutzbekleidung vereinbart werden, dass diese nach Möglichkeit von nachhaltigen Unternehmen oder aus nachhaltiger Produktion bezogen werden.

  • Freiwillige Betriebsvereinbarungen können Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf vorsehen (Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 25 ArbVG). Solche Betriebsvereinbarungen können beitragen, Chancengleichheit bei der Beschäftigung sicherzustellen oder zumindest ernstlich voranzutreiben.

  • Ebenso könnte eine Betriebsvereinbarung, die die Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice zum Ziel haben, dass die Anzahl an Autofahrten zur Arbeit und zurück verringert wird (Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG). Geht man noch einen Schritt weiter wären Bestimmungen denkbar, die einzelne Mitarbeitende dazu bringen, an den gleichen Tagen Homeoffice zu vereinbaren, sodass diese an den anderen Tagen gemeinsam in die Arbeit „carpoolen“ können und somit dazu beitragen, umweltschädliches Pendeln zu verringern. Wo möglich, kann eine solche Betriebsvereinbarung die Einführung eine „Home-Office Rad“ regeln und so auch dazu dienen, die doppelte Nutzung der Bürofläche durch Desk Sharing zu ermöglichen.

  • Weiters können Betriebsvereinbarungen die Auszahlung von Prämien oder Gewinnbeteiligungen regeln und den Erhalt solcher Prämien an die Erfüllung von Nachhaltigkeitszielen koppeln.

  • Betriebsvereinbarung können auch über ein betriebliches Vorschlagswesen abgeschlossen werden (Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 14 ArbVG). In solchen Betriebsvereinbarungen kann beispielsweise geregelt werden, in welcher Form innerbetriebliche Verbesserungsvorschläge zu erbringen sind, an wen diese zu richten sind oder ob Mitarbeitenden für Verbesserungsvorschläge Vergütungen zustehen sollen. So können Mitarbeitende kontinuierlich angeregt werden, Verbesserungsvorschläge für einen nachhaltigeren Arbeitsplatz zu erbringen und so die Nachhaltigkeitsmaßnahmen des Unternehmens mitzugestalten.

Wichtig bei der konkreten Ausgestaltung der Betriebsvereinbarung: Regeln Sie die Widerrufbarkeit bzw. Kündbarkeit oder schließen Sie die Betriebsvereinbarungen für einen gewissen Zeitraum befristet ab. Es bestehen hier je nach gesetzlicher Grundlage unterschiedliche gesetzliche Regelungen, die zu beachten sind.

Los geht’s

Schon mit den aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen können also wirksame Betriebsvereinbarungen zum Thema Nachhaltigkeit und ESG abgeschlossen werden.

Betriebsvereinbarungen und Nachhaltigkeit | Wie geht das?