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Telearbeit und Barrierefreiheitsbeauftragte| Einige arbeitsrechtliche Neuerungen 2025

10Jän2025
3 min
Arbeitsrecht Oesterreich

HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Neues Jahr, neue Regelungen im Arbeitsrecht: Seit 1jan2025 sind zwei neue Regelungen in Kraft getreten, welche für die HR-Praxis relevant sind; nämlich die Neuerungen zu Telearbeit und den zum sogenannten Barrierefreiheitsbeauftragten.

Telearbeit

Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde in Österreich mittels des Homeoffice-Pakets eine eigene gesetzliche Grundlage für das Arbeiten im Homeoffice geschaffen und in § 2h AVRAG umgesetzt. „Homeoffice“ lag vor, wenn die Arbeitsleistung „regelmäßig“ im Haupt- bzw. Nebenwohnsitz, der Wohnung der Lebenspartnerin oder einer nahen Angehörigen erbracht wurde.

Mit dem „Telearbeitsgesetz“ wird der Anwendungsbereich ab 1jan2025 erheblich erweitert. Das bedeutet, dass ab 1jan2025 der Arbeitsort nicht auf die eigene Wohnung des Arbeitnehmenden beschränkt ist. Die Arbeitsleistung kann auch an einer anderen Örtlichkeit erbracht werden, wie zB in einem Café oder in einem Co-Working Space, solange diese Örtlichkeiten nicht zum Unternehmen gehören.

Für den Fall, dass Arbeitgebende (und Arbeitnehmende) von „Telearbeit“ Gebrauch machen möchten, bedarf es einer (neuen) schriftlichen Vereinbarung. Es ist aber nach wie vor möglich, zu vereinbaren, dass „Telearbeit“ nur in der Wohnung der Arbeitnehmenden ausgeübt wird. Insbesondere vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher bzw. arbeitnehmerschutzrechtlicher Überlegungen könnte es nachwievor sinnvoll sein, „Homeoffice“ anstatt „Telearbeit“ zu vereinbaren.

Bestehende Vereinbarungen werden von diesen Neuerungen grundsätzlich nicht berührt und bleiben bestehen.

Mit dem Telearbeitsgesetz wurde auch der Schutz der Unfallversicherung entsprechend ausgeweitet. In § 175 Abs 1a ASVG ist nunmehr festgehalten, dass Arbeitsunfälle auch jene Unfälle umfassen, die sich am Weg von/zum Telearbeitsort ereignen, sofern dieser Ort als „Örtlichkeit im engeren Sinn“ definiert ist. Dazu zählen die Haupt- oder Nebenwohnsitze der Versicherten, Wohnungen naher Angehöriger oder Coworking-Spaces, die in der Nähe eines Wohnsitzes liegen oder eine vergleichbare Entfernung wie der übliche Arbeitsweg haben. Bei weiter entfernten Orten, wie einer angemieteten Ferienwohnung, handelt es sich um Telearbeit im weiteren Sinn. In solchen Fällen besteht kein Unfallversicherungsschutz für Wege von oder zu diesem Arbeitsort.

Fazit

Sie sollten anlässlich der Neuerungen genau überlegen, welche Vereinbarungen und Regelungen es zu Homeoffice und Telearbeit für Ihre Mitarbeitenden gibt. Wichtig ist, dass es passenden Vereinbarungen gibt!

Barrierefreiheitsbeauftragte

Unternehmen mit mehr als 400 ArbeitnehmerInnen sind ab 1jan2025 verpflichtet, einen Barrierefreiheitsbeauftragten zu bestellen, der sich innerhalb der Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit, einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen, für Bedienstete und externe Personen zu befassen haben, wie zB

  • das Aufzeigen von Missständen,
  • das Einbringen von Veränderungsvorschlägen,
  • den Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen oder
  • die Zusammenarbeit mit den Personen, die für die Umsetzung der Barrierefreiheit zuständig sind.

Arbeitgebende trifft die Pflicht, Barrierefreiheitsbeauftragte in die Planung aller relevanten Maßnahmen einzubeziehen. Damit sind neben baulichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit auch andere wesentliche Bereiche inkludiert, so wie Information und Kommunikationstechnologie, EDV-Ausstattung, Gestaltung des ELAK, Informationen in leichter Sprache, Blindenleitsysteme, Gebärdensprachedolmetscher usw.

Barrierefreiheitsbeauftragte sind für 5 Jahre zu bestellen. Die Tätigkeit wird ehrenamtlich neben den beruflichen Pflichten ausgeübt und darf den Betrieb nicht beeinträchtigen. Sollte ein Tätigwerden während der Arbeitszeit erforderlich werden, ist die Barrierefreiheitsbeauftragte unter Fortzahlung des Entgelts für die notwendige Zeit freizustellen, um ihre Aufgaben zu erfüllen oder sich aus-, weiter- bzw. fortzubilden.

Fazit

Sofern Ihr Unternehmen mehr als 400 Mitarbeitende beschäftigt, ist ein Barrierefreiheitsbeauftragter zu bestellen, der Rechte und Pflichten hat. Wie diese konkret aussehen, wird die Praxis zeigen.

Telearbeit und Barrierefreiheitsbeauftragte| Einige arbeitsrechtliche Neuerungen 2025

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