Seit 28märz2024 gelten für Dienstzettel und damit auch für Arbeitsverträge neue zwingende Mindestinhalte.
Diese Änderungen wurden auf Grund der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in Österreich im AVRAG und im ABGB umgesetzt. Die Umsetzung ließ lange auf sich warten, nun ist sie da und von allen Arbeitgebenden zu beachten und umzusetzen.
Die neuen Regelungen gelten für alle ab 28märz2024 abgeschlossene Dienstverhältnisse.
Praxistipp: Falls Sie als Arbeitgebender genau um den 28märz2024 neue Mitarbeitende eingestellt haben: Es kommt auf das Datum des Abschlusses des Arbeitsvertrags an – nicht auf den Arbeitsbeginn.
Dienstzettel | Verpflichtende Angaben
Neue verpflichtende Informationen für echte Dienstnehmende sind grün gekennzeichnet (§2 AVRAG): (Hinweis: Die Aufzählung wird direkt aus dem Gesetz zitiert und ist damit nicht gegendert. Die weibliche und sonstige Formen sind miterfasst.)- Name und Anschrift des Arbeitgebers,
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses,
- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
- gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens,
- allfällige Einstufung in ein generelles Schema,
- vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung,
- die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
- Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
- vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, sofern es sich nicht um Arbeitsverhältnisse handelt, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, und
- Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen,
- Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
- Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
- gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.
Auslandsdienstzettel
Ist der echte Dienstnehmende voraussichtlich länger als einen Monat (d.h. mehr als 4 aufeinanderfolgende Wochen) im Ausland, muss ihm vor der Abreise Folgendes schriftlich mitgeteilt werden (Neuerungen im Dienstzettel grün):
- der Staat, in dem die Arbeitsleistung erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
- die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
TIPP: Auch wenn EUR! - allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
TIPP: das sind z.B. Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückkehr; Heimkehrintervalle; Art des zu benützenden Verkehrsmittels, etc. - allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit einschließlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
- allfälliger Aufwandersatz nach anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
- einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014, S. 11.
TIPP
Auf der Homepage sollten insbesondere folgende Informationen zur Verfügung stehen:
- offizielle nationale Website
- klare Angaben darüber, welche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und/oder
- welche Teile des nationalen und/oder regionalen Rechts auf Arbeitnehmende anzuwenden sind, die in ihr Hoheitsgebiet entsandt werden.
Neuerungen für freie Dienstnehmende
Auch für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer wurden Anpassungen der Mindestinhalte im Dienstzettel vorgenommen. Neue verpflichtende Informationen für freie Dienstnehmende sind grün gekennzeichnet (§1164a ABGB):- Name und Anschrift des Dienstgebers, Sitz des Unternehmens
- Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
- Beginn des freien Dienstverhältnisses,
- bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
- Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
- vorgesehene Tätigkeit und eine kurze Beschreibung dieser Tätigkeit,
- Entgelt, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts.
- Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des freien Dienstnehmers.
- der Staat, in dem die Tätigkeit erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer
- die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
- allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
- allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit.
- allfälliger Aufwandersatz und
- einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Tätigkeit erbracht wird, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems.
Weitere Änderungen bei Dienstzettel
Dienstzettel für alle Arbeitsverhältnisse unabhängig von der Dauer
Die Erleichterung, dass für echte und freie Dienstverhältnisse unter einem Monat Beschäftigung kein Dienstzettel auszuhändigen war, ist nun weggefallen. Somit muss man an alle echten und freien Dienstnehmende unabhängig von der Dauer der Beschäftigung Dienstzettel ausstellen und übergeben.Sofortige Mitteilung
Während bisher eine gewisse Schonfrist für die Mitteilung von Änderungen bestand, müssen nunmehr Änderungen der obigen Angaben (die nicht nur auf Grund von Gesetzesänderungen oder Dienstzeitvorrückungen im Kollektivvertrag eintreten) sofort spätestens aber am Tag des Wirksamwerdens der Änderung schriftlich mitgeteilt werden.Elektronischer Dienstzettel
Der Dienstzettel kann man in Zukunft auch elektronisch übermitteln, wenn die echte oder freie Dienstnehmende das möchte.Verwaltungsstrafen
Hat der Arbeitgebende der Arbeitnehmenden den Dienstzettel nach § 2 AVRAG nicht ausgehändigt, dann ist er von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen. Sind mehr als fünf Arbeitnehmende betroffen oder wurde der Arbeitgebende innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, dann beträgt die Geldstrafe 500 Euro bis 2000 Euro.Motivkündigungsschutz
Arbeitnehmende darf man wegen des Verlangens eines Dienstzettels nicht kündigen. Dies ist nun ausdrücklich in § 15 AVRAG geregelt.Es besteht Handlungsbedarf!
Stellen Sie sicher, dass Sie alle Neuerungen umgesetzt haben.Dienstzettel | Neuerungen für neue Dienstverhältnisse. Arbeitsrecht in der Praxis.