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Mein Mitarbeiter, der Erfinder. Diensterfindungsrecht in Österreich | Arbeitsrecht

18Nov2014
4 min
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HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Menschen mit einer neuen Idee gelten so lange als Spinner, bis sich die Sache durchgesetzt hat.“ Dieses Zitat von Mark Twain hat seine Berechtigung. Innovative Arbeitgeber stehen dem Thema Diensterfindungen zunehmend aufmerksam gegenüber. Dies betrifft nicht nur „klassische, erfindungsanfällige“ Bereiche, wie etwa Universitäten, Forschungseinrichtungen oder Unternehmen mit eigenen Forschungs- und Entwicklungsabteilungen.

Das Thema Diensterfindungen ist für jeden Arbeitgeber wichtig, auch wenn er beim ersten Überlegen vielleicht gar nicht an den Erfindergeist seiner Mitarbeiter und die Relevanz von Geistesblitzen denkt. Nachstehend sollen einige arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen zu Diensterfindungen geschildert werden.

Wo sind Diensterfindungen geregelt?

Anders als etwa in Deutschland gibt es in Österreich kein arbeitsrechtliches Spezialgesetz über Diensterfindungen von Mitarbeitern. Einschlägige Regelungen finden sich im Patentgesetz (PatG). Manche Kollektivverträge sehen besondere Regelungen vor.

Die Regelungen über Diensterfindungen im PatG sind einseitig zwingend zugunsten der Arbeitnehmer. Sie können also nicht zu Lasten der Arbeitnehmer abgeändert werden. Ausnahmen gelten für Vertragsverhältnisse, die keine „echten“ Arbeitsverträge sind, also etwa Verträge mit Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft.

Jede Idee – eine Diensterfindung?

Natürlich nicht! Damit das Diensterfindungsrecht anwendbar ist, muss es sich um eine patentierbare Erfindung handelt. Dass für die Erfindung tatsächlich ein Patent erteilt wird, ist allerdings nicht erforderlich. Nach der Definition des PatG spricht man von einer Diensterfindung (nur), wenn:

  • die Erfindung ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmers fällt, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, und
  • die Tätigkeit, die zur Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehört, oder
  • der Arbeitnehmer die Anregung dieser Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat, oder
  • das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrung und Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist.

Verbesserungsvorschläge versus Diensterfindungen

Von Verbesserungsvorschlägen spricht man, wenn Arbeitnehmer Vorschläge einbringen, die zu Verbesserungen verschiedenster Art für das Unternehmen führen können (z.B. Umsatzsteigerung, Vereinfachung von Prozessen,…). Patentierfähigkeit ist keine Voraussetzung. Verbesserungsvorschläge stehen gesetzlich nicht „auf einer Stufe“ mit Diensterfindungen, sodass die zwingenden Bestimmungen des PatG nicht anwendbar sind. Ob eine Vergütung oder Prämie für Verbesserungsvorschläge gebührt und wie das Ideenmanagement organisiert ist, kann der Arbeitgeber im Rahmen eines sogenannten betrieblichen Vorschlagswesens durch eine Richtlinie oder –gemeinsam mit dem Betriebsrat – durch eine Betriebsvereinbarung festlegen.

Wem gehört die Erfindung

und wie kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass sie ihm gehört?

Grundsätzlich gehört eine Erfindung dem Erfinder. Will der Arbeitgeber künftige Erfindungen seiner Mitarbeiter für sich in Anspruch nehmen, muss er darüber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung treffen, und zwar schriftlich (es sei denn, der anwendbare Kollektivvertrag enthält bereits entsprechende Regelungen).

Meldepflicht des Erfinders

Besteht eine rechtswirksame Diensterfindungsvereinbarung, muss der Arbeitnehmer jede Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Tut er dies nicht, haftet er für den entstandenen Schaden (inklusive entgangenem Gewinn). Dabei beginnen die Diskussionen oft schon bei der Frage, ob überhaupt eine Diensterfindung vorliegt. Es sollte daher geregelt werden, dass im Zweifel lieber ein Geistesblitz zu viel als zu wenig gemeldet werden muss.

Erklärungspflicht des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer die Erfindung ordnungsgemäß gemeldet, liegt der Ball beim Arbeitgeber. Er muss sich binnen spätestens vier Monaten entscheiden, ob er die Erfindung in Anspruch nehmen möchte oder nicht.

Fall A – Inanspruchnahme der Erfindung

Möchte der Arbeitgeber die Erfindung für sich in Anspruch nehmen, muss er zeitgerecht eine „Inanspruchnahmeerklärung“ abgeben.

Eine Inanspruchnahme bewirkt einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat kein Recht, die Erfindung „einfach so“ zu bekommen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer zur Erfindertätigkeit angestellt wurde und die Vergütung schon durch ein höheres Entgelt abgegolten ist (angestellter Erfinder).

Über Höhe und Berechnung des Vergütungsanspruches gibt das PatG nur Hinweise und schreibt vor, auf welche Faktoren generell Bedacht zu nehmen ist. Die Ermittlung der konkreten „angemessenen Vergütung“ erweist sich in der Praxis als ausgesprochen schwierig. Einerseits sind patentfähige Erfindungen meist technisch komplex, andererseits sind die Verwertungsmöglichkeiten oft nicht absehbar oder bewertbar. Die konkrete Vergütung kann nur im Einzelfall ermittelt werden.

Nicht selten enden Vergütungsdiskussionen vor Gericht. Durch ein Sachverständigengutachten werden die für die Angemessenheit zu berücksichtigenden Umstände ermittelt. Die konkrete Festsetzung der Höhe der Vergütung ist Sache des Gerichts.

Eine pauschale Vorwegvereinbarung der Erfindungsvergütung für alle künftigen Erfindungen ist nicht wirksam. Für eine konkrete, in Anspruch genommene Erfindung kann aber eine pauschale Vergütung vereinbart werden. Später eintretende Änderungen der Umstände können eine Neuberechnung und eine Nachzahlung erforderlich machen. Zudem darf der Arbeitnehmer bei der Vereinbarung einer Pauschalabgeltung nicht unter Druck gesetzt werden.

Fall B – keine oder fehlerhafte/verspätete Inanspruchnahme der Erfindung

Versäumt der Arbeitgeber die Frist für die Erklärung oder gibt eine unvollständige Erklärung ab, wird die Erfindung „frei“ und verbleibt beim Arbeitnehmer. Fristenmanagement und klare Formblätter sind daher besonders wichtig.

Alternativ zu einer gänzlichen Übertragung der Erfindung könnte auch vereinbart werden, dass der Erfinder zwar Eigentümer bleibt, dem Arbeitgeber aber Nutzungsrechte einräumt.

Weitere Hinweise

Vergütungen von Diensterfindungen sind Teil des Entgelts, unterliegen aber im Steuerrecht und im Sozialversicherungsrecht Begünstigungen.

Der Betriebsrat hat bei Diensterfindungen kein Mitspracherecht, wohl aber ein generelle Informationsrecht. Über Diensterfindungen kann (anders als über ein betriebliches Vorschlagswesen) keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.

Daher: Diensterfindungen durch klare Regelungen in den Griff bekommen

Die österreichische Rechtslage zu Diensterfindungen lässt – bewusst – viele Fragen offen. Es ist daher wichtig, transparente Rahmenbedingungen für den Umgang mit Diensterfindungen zu schaffen. Sonst werden Diensterfindungen rasch zum Streitthema. Abgesehen von rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen: Klare Regelungen wirken motivationssteigernd. Rechtlich korrekte Vereinbarungen und sorgfältig gestaltete Formblätter für den Erfindungsprozess können langwierigen Streitigkeiten vorbeugen.

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