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Gleitzeit und Teilzeit – welch Kombination!

27Jul2011
4 min
gleitzeit-teilzeit

HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Auch bei Teilzeit kann Gleitzeit vereinbart werden.

 

Zeitguthaben oder  Zeitschulden: Ein Interview mit Dr. Martin Risak (Marie-Curie-Fellow am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien und langjähriger ARS-Arbeitsrechtsexperte). Er spricht über richtige Gleitzeitvereinbarungen in der Praxis, sogenannte Ampelkonten und worauf Arbeitgeber bei Pauschalen und All-in-Vereinbarungen achten sollten. Selbstverständlich können Teilzeit und Gleitzeit eine hervorragende Kombination sein.

Martin Risak sagt „Gleitzeit eignet sich für jene Betriebe, in denen der konkrete Zeitpunkt der Arbeitsleistung flexibel ist, dh für klassische administrative Tätigkeiten, weniger für Produktion oder Verkauf.“ Nicole Juric (ARS) hakte im Interview genauer nach.

Anm.d.Redaktion: es ist ein Interview aus dem Jahr 2011. Heute sind die Arbeitszeitmodelle einerseits generell viel flexibler, doch andererseits ist dieses Interview immer noch aktuell wie eh und je. V.a. für Unternehmen, die in starreren Strukturen agieren bzw agieren müssen.

Interview über die Kombination von Teilzeit und Gleitzeit

Herr Dr. Risak, was ist grundsätzlich bei der Gestaltung einer Gleitzeitvereinbarung zu beachten?

Martin Risak: Das Arbeitszeitgesetz (AZG) schreibt in seinem § 4b Abs 3 folgende Mindestinhalte vor: Dauer der Gleitzeitperiode (dh jener Zeitraum, innerhalb dessen Zeitguthaben zuschlagsfrei abgebaut werden können) und den Gleitzeitrahmen (dh der frühestmögliche Beginn und das spätmöglichste Ende der täglichen Arbeitszeit). Weiteres schreibt das AZG das Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode vor sowie die Dauer und die Lage der fiktiven Normalzeit, welche für Zeiten der Arbeitsverhinderung (zB Krankenstand, Urlaub) von hoher Bedeutung sind.

Daneben empfehlen sich noch weitere Inhalte, die insbesondere die Grenzen des freien Zeiteinteilungsrechts des Arbeitnehmers betreffen (Kernzeit, Pausenregelung, Funktionszeit, Ampelkonten).

Für welche Betriebe eignet sich das Arbeitszeit-Modell „GLEITZEIT“?

Dieses Modell eignet sich speziell für jene Betriebe, in denen der konkrete Zeitpunkt der Arbeitsleistung flexibel ist, dh vor allem  für klassische administrative Tätigkeiten. Weniger eignet sich das Modell Gleitzeit für die Produktion oder den Verkauf, wo die Anwesenheit des Arbeitnehmers zu bestimmten Zeiten unbedingt erforderlich ist. Aber auch hier kann mit sogenannten „Funktionszeiten“, eine gewisse Flexibilität gewonnen  werden. Es geht dabei um eine Vereinbarung, dass eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern anwesend sein muss. Wer dies konkret ist, koordinieren die Arbeitnehmer jedoch selbstständig.

Stichwort „Zeitkonten“ – Was sind sogenannte Ampelkonten und welche wichtige Funktion haben diese in der Praxis?

Das Gleitzeit-Modell operiert in der Regel mit Zeitkonten. Unabhängig davon ob es sich um einen Vollzeit- oder Teilzeit-Stelle handelt. Dem Arbeitnehmer werden jene Zeiten über der vereinbarten Soll-Arbeitszeit als Zeitguthaben gutgeschrieben bzw. Zeiten unterhalb der Soll-Arbeitszeit als Zeitschulden verbucht. Diese können dann innerhalb des vereinbarten Rahmens und innerhalb der Gleitzeitperiode ausgeglichen werden. Damit es dabei nicht zu übermäßigen Zeitguthaben und Zeitschulden kommt, wird in vielen Vereinbarungen das freie Zeiteinteilungsrecht des Arbeitnehmers hinsichtlich des Ausmaßes der Arbeitszeit häufig eingeschränkt. Es ist zB automatisch ab einem bestimmten Ausmaßes von Zeitguthaben oder Zeitschulden ein weiterer Aufbau von Zeitguthaben oder –schulden nicht mehr möglich (sogenannte Ampelkonten).

Häufig ist bei einer bestimmten Stundenanzahl am Arbeitszeitkonto eine Warnung vorgesehen (Ampel schaltet auf „orange“) bzw der Aufbau von Guthaben oder Schulden wird überhaupt gestoppt  (Ampel steht auf „rot“).

Gleit- und Teilzeit – Lassen sich beide Komponenten vereinbaren?

Auch bei Teilzeit kann Gleitzeit vereinbart werden, was sich mitunter empfiehlt, da der zuschlagsfreie Ausgleichszeitraum des § 19b Abs 3b (AZG) von einem Quartal auf die allenfalls längere Gleitzeitperiode verlängert werden kann. Die Gleitzeitvereinbarung ist diesbezüglich zu adaptieren, was insbesondere die fiktive Normalarbeitszeit betrifft.

Was ist bei Arbeitnehmern mit Pauschalen und All-in-Vereinbarungen zu berücksichtigen?

Bei diesen Arbeitnehmern sind Mehrleistungen in einem gewissen Ausmaß schon mit dem laufenden Entgelt abgeholten. Würden diese Arbeitnehmer für Mehrleistungen zusätzlich noch Zeitguthaben aufbauen, so käme es zu einer doppelten Bezahlung. Sollten dennoch dem Arbeitnehmer eine zeitliche Selbstbestimmung übertragen werden, ist auf folgende Punkte Rücksicht zu nehmen: Die Soll-Arbeitszeit ist in dem Ausmaß zu erhöhen, dass sie durch eine Mehrleistungspauschale abgedeckt ist oder dass ein Abbau von Zeitguthaben erst ab einem bestimmten Guthabenstand erfolgen kann.

Bei All-in-Beziehern wird häufig vereinbart, dass keine Zeitguthaben aufgebaut, sondern jedenfalls Überstunden bezahlt werden (die jedoch ohnehin bereits durch das All-in abgeholten sind).

Dr. Martin Risak, Teilzeit & Gleitzeit

 

Tipp

  • Praxishandbuch „Gleitzeit“, Dr. Risak (Facultas Verlag)

Interview-Partner zu Gleit- und Teilzeit

Dr. Martin Risak ist Marie-Curie-Fellow am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien; Karrierestationen in der Anwaltei sowie im Ausland (Universität Passau/Deutschland, University of otago/Neuseeland); Schriftleiter der „Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (ZAS)“; einschlägige Vortragstätigkeit und Fachpublikationen.

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