Sie gilt zwar eigentlich schon seit 1märz2011, aber ganz ist sie noch nicht durchgedrungen: Die Verpflichtung zur Angabe des Mindestgehalts in Stelleninseraten. Bislang war’s auch egal, seit 1jan2012 kann das allerdings teuer werden. Rechtzeitig vor Erscheinen der ersten Wochenend-Karrierebeilagen hier noch einmal die wichtigsten Punkte zur Erinnerung.
Im Sinne der Gleichbehandlung sind alle verpflichtet
Was man mit der Mindestangabe bezwecken will, liegt auf der Hand. Sie soll zum einen Bewerbern einen besseren Vergleich bieten, zum anderen die viel diskutierte Einkommensschere zwischen Männern und Frauen lindern helfen. Dem liegt vor allem die Annahme zu Grunde, dass ein Geschlecht besser verhandle als das andere.
Ob man dem nun zustimmt oder nicht, Fakt ist, dass alle gleichermaßen dazu verpflichtet sind, die Mindestgehälter anzugeben. Also bei Inseraten in Zeitungen genauso wie am „schwarzen Brett“ oder im Internet. Zudem sind auch Personalvermittler davon betroffen.
Betragsmäßig, mit Zeitangabe und Zulagen
Wie konkret eine solche Angabe aussehen soll, ist ebenfalls rasch erklärt. Diese muss
- mit dem genauen Betrag der kollektivvertraglichen Mindestentlohnung
- unter Angabe des dafür zu leistenden Zeitaufkommens (pro Woche oder Monat)
- ohne anteilige Sonderzahlungen
- und unter Einrechnung bereits bekannter personenbezogener Zulagen
erfolgen.
Zudem kann der Arbeitgeber angeben, dass er bereit ist, bei entsprechender Erfahrung eine Überzahlung zu leisten.
Das könnte so aussehen:
„Wir suchen MitarbeiterInnen ab (konkreter Betrag – KV Mindestentgelt), eine Überzahlung ist je nach Qualiikation und Erfahrung möglich.“
oder
„Wir suchen MitarbeiterInnen ab EUR (konkreter Betrag) exkl. Überstunden und Zulagen, je nach entsprechender Qualifikation und Erfahrung“
Achtung! Der reine Verweis auf die KV Gruppe reicht nicht aus – es muss ein konkreter Betrag genannt sein.
Wehe dem, der nicht…
Grundsätzlich erhalten so alle Bewerber und Interessenten die Möglichkeit bei Nicht-Einhaltung eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu machen. Besonders am Beginn werden das vermutlich auch die Gleichbehandlungsanwaltschaften übernehmen.
Beim ersten Vergehen kommt es zu einer Verwarnung, bei jeder weiteren beträgt die Strafe EUR 360,-.
Mehr Transparenz?
Ob durch die Regelung tatsächlich mehr transparenz erreicht wird, ist fraglich. In vielen Branchen bewegen sich die Gehälter weit von einer kollektivvertraglichen Einstufung weg. Daher gibt diese keinen Anhaltspunkt. Besonders bei Führungsaufgaben entfernt sich die Angabe stark von der Realität.
Dazu kommt, dass zahlreiche Unternehmen kein Interesse daran haben, für bestimmte Stellen das genaue Gehalt anzugeben. Man will ja schließlich nicht direkt vom Mitbewerber verglichen werden.
Dennoch kann eine solche Angabe bei einigen Tätigkeiten und etwa bei Berufseinsteigern tatsächlich zu einer besseren Orienterung führen. Zumal die Unternehmen ehrliche und realistische Angaben machen. In einem Jahr sind wir vielleicht klüger…
Ab jetzt wirds teuer! Mindestgehälter in Inseraten